Artikel 1 VO (EU) 2018/1116
Die Verordnung (EU) 2015/735 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 2 erhält folgende Fassung:
Artikel 2
Es ist verboten,
- (1)
- natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Südsudan oder zur Verwendung in Südsudan unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, zu leisten;
- (2)
- natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Südsudan oder zur Verwendung in Südsudan unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, einschließlich insbesondere Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen;
- (3)
- in Südsudan oder zur Verwendung in Südsudan technische Hilfe, Finanzmittel, Finanzhilfen oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit der Bereitstellung von bewaffneten Söldnern zur Verfügung zu stellen.
- 2.
-
Artikel 3 erhält folgende Fassung:
Artikel 3
Die Verbote nach Artikel 2 gelten nicht für die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfen, technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit
- a)
- Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern, die ausschließlich für die Unterstützung des Personals der VN, einschließlich der Mission der Vereinten Nationen in der Republik Südsudan (UNMISS) und der Interims-Sicherheitstruppe der Vereinten Nationen für Abyei (UNISFA) oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;
- b)
- Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die von Personal der VN, Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie zugehörigem Personal ausschließlich zur persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Südsudan ausgeführt wird.
- 3.
-
Artikel 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 4
(1) Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden die Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfen, technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten genehmigen, wenn diese sich auf Folgendes beziehen:
- a)
- nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist, sofern der Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss im Einklang mit Nummer 6 der Resolution 2428 (2018) vorab unterrichtet hat;
- b)
- Rüstungsgüter und zugehörige Güter, die vorübergehend von den Streitkräften eines Staates nach Südsudan ausgeführt werden, der im Einklang mit dem Völkerrecht ausschließlich und unmittelbar zu dem Zweck tätig wird, den Schutz oder die Evakuierung seiner Staatsangehörigen sowie von Personen, für die er konsularische Verantwortung in Südsudan hat, zu erleichtern, sofern der Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss im Einklang mit Nummer 6 der Resolution 2428 (2018) unterrichtet;
- c)
- Rüstungsgüter und zugehörige Güter für den Regionalen Einsatzverband der Afrikanischen Union oder zu seiner Unterstützung, die ausschließlich für regionale Einsätze gegen die Widerstandsarmee des Herrn bestimmt sind, sofern der Mitgliedstaat den Sanktionsausschuss im Einklang mit Nummer 6 der Resolution 2428 (2018) vorab unterrichtet hat;
- d)
- Rüstungsgüter und zugehörige Güter ausschließlich zur Unterstützung der Umsetzung des Friedensabkommens, sofern der Mitgliedstaat im Einklang mit Nummer 6 der Resolution 2428 (2018) vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat;
- e)
- sonstige Verkäufe oder Lieferungen von sonstigen Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern oder die Bereitstellung von Hilfe oder Personal, sofern der Mitgliedstaat im Einklang mit Nummer 6 der Resolution 2428 (2018) des VN-Sicherheitsrats vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.
(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
- 4.
-
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. Anhang I enthält die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nach Feststellung des nach Nummer 16 der Resolution 2206 (2015) eingesetzten Ausschusses des VN-Sicherheitsrates (im Folgenden „Sanktionsausschuss” ) gemäß den Nummern 6, 7, 8 und 12 der Resolution 2206 (2015) und Nummer 14 der Resolution 2428 (2018) für Handlungen oder politische Maßnahmen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Südsudan bedrohen, mittelbar oder unmittelbar verantwortlich sind, daran mitbeteiligt waren oder sie vorgenommen haben.
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