Präambel VO (EU) 2018/1116
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2015/740 des Rates vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/449/GASP(1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EU) 2015/735 des Rates(2) werden die im Beschluss (GASP) 2015/740 vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.
- (2)
- Am 13. Juli 2018 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 2428 (2018) angenommen, in der er seine tiefe Besorgnis darüber, dass die Staatsführung Südsudans es versäumt hat, den Feindseligkeiten im Lande ein Ende zu setzen, zum Ausdruck bringt, die anhaltenden eklatanten Verstöße gegen das Abkommen über die Beilegung des Konflikts in der Republik Südsudan vom 17. August 2015, das Abkommen über die Einstellung der Feindseligkeiten, den Schutz der Zivilbevölkerung und den Zugang für humanitäre Hilfe vom 21. Dezember 2017 sowie die Erklärung von Khartum vom 27. Juni 2018 verurteilt und die mit der Resolution 2206 (2015) verhängten Maßnahmen gegen Südsudan verstärkt.
- (3)
- Der VN-Sicherheitsrat hat unter anderem die Ausnahmen von dem Waffenembargo und der damit zusammenhängenden technischen und finanziellen Hilfe sowie die Kriterien für die Benennung von Personen und Einrichtungen, die dem Einfrieren von Vermögenswerten unterliegen, geändert.
- (4)
- Mit dem Beschluss (GASP) 2018/1125 des Rates(3) wurde der Beschluss (GASP) 2015/740 geändert, um die mit der Resolution 2428 (2018) des VN-Sicherheitsrats verhängten neuen Maßnahmen umzusetzen.
- (5)
- Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind für ihre Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich.
- (6)
- Die Verordnung (EU) 2015/735 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 117 vom 8.5.2015, S. 52.
- (2)
Verordnung (EU) 2015/735 des Rates vom 7. Mai 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 748/2014 (ABl. L 117 vom 8.5.2015, S. 13).
- (3)
Beschluss (GASP) 2018/1125 des Rates vom 10. August 2018 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/740 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Südsudan (siehe Seite 48 dieses Amtsblatts).
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