ANHANG I VO (EU) 2018/1119

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (Teil-FCL) wird wie folgt geändert:

1.
In Punkt FCL.010 wird die Begriffsbestimmung „Übungsgerät für die Grundlagen des Instrumentenfluges (BITD)” gestrichen.
2.
Punkt FCL.025 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a erhalten die Nummern 2 und 3 folgende Fassung:

(2)
Bewerber dürfen die Prüfung der Theoriekenntnisse nur ablegen, wenn die erklärte Ausbildungsorganisation (DTO) oder die zugelassene Ausbildungsorganisation (ATO), die für ihre Ausbildung verantwortlich ist, eine Empfehlung ausspricht, nachdem sie die entsprechenden Teile des Theorieunterrichts auf einem zufriedenstellenden Niveau abgeschlossen haben.
(3)
Die Empfehlung einer DTO oder einer ATO bleibt 12 Monate gültig. Wenn der Bewerber innerhalb dieser Gültigkeitsfrist nicht mindestens eine Prüfungsarbeit zum Nachweis der Theoriekenntnisse versucht hat, wird die Notwendigkeit einer weiteren Ausbildung von der DTO oder der ATO entsprechend den Bedürfnissen des Bewerbers festgestellt.

b)
Buchstabe b wird wie folgt geändert:

i)
Im ersten Absatz erhält Nummer 3 folgende Fassung:

(3)
Wenn ein Bewerber eine der Prüfungsarbeiten zur Prüfung der Theoriekenntnisse nach vier Versuchen nicht bestanden hat, oder wenn er nicht alle Arbeiten innerhalb von entweder sechs Sitzungen oder der in Nummer 2 genannten Frist bestanden hat, muss er alle Prüfungsarbeiten wiederholen.

Bevor sich ein Bewerber den Prüfungen der Theoriekenntnisse erneut unterzieht, muss er eine weitere Ausbildung bei einer DTO oder ATO durchlaufen. Der erforderliche Umfang der Ausbildung wird von der DTO oder ATO auf der Grundlage der Bedürfnisse des Bewerbers festgelegt.

ii)
Der zweite Absatz wird gestrichen.

3.
Punkt FCL.115 erhält folgende Fassung:

FCL.115
LAPL — Ausbildungslehrgang

a)
Bewerber um eine LAPL müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer DTO oder einer ATO absolvieren.
b)
Der Lehrgang muss Theorieunterricht und eine Flugausbildung entsprechend den mit der beantragten LAPL verbundenen Rechten umfassen.
c)
Der Theorieunterricht und die Flugausbildung können bei einer anderen DTO oder ATO absolviert werden als der, bei der der Bewerber seine Ausbildung begonnen hat.

4.
Punkt FCL.110.A Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

b)
Besondere Anforderungen an Bewerber mit einer LAPL(S) oder einer SPL mit TMG-Erweiterung. Bewerber um eine LAPL(A), die Inhaber einer LAPL(S) oder einer SPL mit TMG-Erweiterung sind, müssen nach Eintragung der TMG-Erweiterung mindestens 21 Flugstunden auf TMGs absolviert haben und die Anforderungen von Punkt FCL.135.A Buchstabe a auf Flugzeugen erfüllt haben.
c)
Anrechnung. Bei Bewerbern, die bereits Erfahrung als PIC besitzen, kann eine Anrechnung auf die Anforderungen in Buchstabe a erfolgen.

Der Umfang der Anrechnung wird von der DTO oder ATO, bei der der Pilot den Ausbildungslehrgang absolviert, auf der Grundlage eines Vorab-Testflugs festgelegt, jedoch darf diese in keinem Fall

(1)
die gesamte Flugzeit als PIC überschreiten;
(2)
50 % der gemäß Buchstabe a erforderlichen Stunden überschreiten;
(3)
die Anforderungen gemäß Buchstabe a Nummer 2 beinhalten.

5.
Punkt FCL.110.H Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
Anrechnung. Bei Bewerbern, die bereits Erfahrung als PIC besitzen, kann eine Anrechnung auf die Anforderungen in Buchstabe a erfolgen.

Der Umfang der Anrechnung wird von der DTO oder ATO, bei der der Pilot den Ausbildungslehrgang absolviert, auf der Grundlage eines Vorab-Testflugs festgelegt, jedoch darf diese in keinem Fall

(1)
die gesamte Flugzeit als PIC überschreiten;
(2)
50 % der gemäß Buchstabe a erforderlichen Stunden überschreiten;
(3)
die Anforderungen gemäß Buchstabe a Nummer 2 beinhalten.

6.
Punkt FCL.110.S Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
Anrechnung. Bei Bewerbern, die bereits Erfahrung als PIC besitzen, kann eine Anrechnung auf die Anforderungen in Buchstabe a erfolgen.

Der Umfang der Anrechnung wird von der DTO oder ATO, bei der der Pilot den Ausbildungslehrgang absolviert, auf der Grundlage eines Vorab-Testflugs festgelegt, jedoch darf diese in keinem Fall

(1)
die gesamte Flugzeit als PIC überschreiten;
(2)
50 % der gemäß Buchstabe a erforderlichen Stunden überschreiten;
(3)
die Anforderungen gemäß Buchstabe a Nummern 2, 3 und 4 beinhalten.

7.
In Punkt FCL.135.S erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„Die Rechte einer LAPL(S) werden auf TMG erweitert, wenn der Pilot bei einer DTO oder ATO mindestens Folgendes absolviert hat:” .

8.
Punkt FCL.110.B Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
Anrechnung. Bei Bewerbern, die bereits Erfahrung als PIC auf Ballonen besitzen, kann eine Anrechnung auf die Anforderungen in Buchstabe a erfolgen.

Der Umfang der Anrechnung wird von der DTO oder ATO, bei der der Pilot den Ausbildungslehrgang absolviert, auf der Grundlage eines Vorab-Testflugs festgelegt, jedoch darf diese in keinem Fall

(1)
die Gesamtflugzeit als PIC auf Ballonen überschreiten;
(2)
50 % der gemäß Buchstabe a erforderlichen Stunden überschreiten;
(3)
die Anforderungen gemäß Buchstabe a Nummern 2 und 3 beinhalten.

9.
In Punkt FCL.135.B erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„Die Rechte einer LAPL(B) sind auf die Ballonklasse beschränkt, in der die praktische Prüfung absolviert wurde. Diese Beschränkung kann aufgehoben werden, wenn der Pilot in einer anderen Klasse bei einer DTO oder ATO mindestens Folgendes absolviert hat:” .

10.
Punkt FCL.210 erhält folgende Fassung:

FCL.210
Ausbildungslehrgang

a)
Bewerber um eine BPL, SPL oder PPL müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer DTO oder ATO absolvieren.
b)
Der Lehrgang muss Theorieunterricht und eine Flugausbildung entsprechend den mit der beantragten BPL, SPL oder PPL verbundenen Rechten umfassen.
c)
Der Theorieunterricht und die Flugausbildung können bei einer anderen DTO oder ATO absolviert werden als der, bei der der Bewerber seine Ausbildung begonnen hat.

11.
Punkt FCL.210.A Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:

b)
Besondere Anforderungen an Bewerber, die Inhaber einer LAPL(A) sind. Bewerber um eine PPL(A), die Inhaber einer LAPL(A) sind, müssen nach der Erteilung der LAPL(A) mindestens 15 Stunden Flugzeit auf Flugzeugen absolviert haben, wovon mindestens 10 Stunden Flugausbildung sind, die in einem Ausbildungslehrgang bei einer DTO oder ATO absolviert wurden. Dieser Ausbildungslehrgang muss mindestens vier Stunden überwachten Alleinflug umfassen, davon mindestens zwei Stunden Allein-Überlandflug mit mindestens einem Überlandflug von mindestens 270 km (150 NM), wobei vollständig abgeschlossene Landungen auf zwei anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt wurden.
c)
Besondere Anforderungen an Bewerber mit einer LAPL(S) oder einer SPL mit TMG-Erweiterung. Bewerber um eine PPL(A), die Inhaber einer LAPL(S) oder einer SPL mit einer TMG-Erweiterung sind, müssen Folgendes absolviert haben:

(1)
mindestens 24 Flugstunden auf TMG nach Eintragung der TMG-Erweiterung sowie
(2)
mindestens 15 Stunden Flugausbildung in Flugzeugen in einem Ausbildungslehrgang bei einer DTO oder ATO; dies schließt zumindest die Anforderungen von Buchstabe a Nummer 2 ein.

12.
Punkt FCL.210.H Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
Besondere Anforderungen an Bewerber mit einer LAPL(H). Bewerber um eine PPL(H), die Inhaber einer LAPL(H) sind, müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer DTO oder ATO absolvieren. Dieser Ausbildungslehrgang muss mindestens fünf Stunden Flugausbildung mit Fluglehrer und mindestens einen überwachten Allein-Überlandflug von mindestens 185 km (100 NM) umfassen, wobei vollständig abgeschlossene Landungen auf zwei anderen Flugplätzen als dem Startflugplatz durchgeführt wurden.

13.
Punkt FCL.725 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Ausbildungslehrgang. Bewerber um eine Klassen- oder Musterberechtigung müssen einen Ausbildungslehrgang bei einer ATO absolvieren. Bewerber um eine Klassenberechtigung für nicht als Hochleistungsflugzeuge eingestufte einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk, eine Klassenberechtigung für TMG oder eine Musterberechtigung für einmotorige Hubschrauber nach Anhang VIII (Teil-DTO) Punkt DTO.GEN.110(a)(2)(c) können den Ausbildungslehrgang bei einer DTO absolvieren. Die Ausbildung für die Musterberechtigung muss die obligatorischen Ausbildungselemente für das entsprechende Muster wie in den gemäß Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission festgelegten betrieblichen Eignungsdaten definiert enthalten.

14.
Punkt FCL.740 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
Erneuerung. Wenn eine Klassen- oder Musterberechtigung abgelaufen ist, muss der Bewerber Folgendes unternehmen:

(1)
Er muss eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anlage 9 dieses Anhangs absolvieren;
(2)
er muss vor der in Nummer 1 genannten Befähigungsüberprüfung bei einer ATO eine Auffrischungsschulung absolvieren, wenn dies notwendig ist, um den Befähigungsstand zu erreichen, der erforderlich ist, um die betreffende Luftfahrzeugklasse oder das betreffende Luftfahrzeugmuster sicher betreiben zu können. Allerdings kann der Bewerber den Lehrgang:

i)
bei einer DTO oder ATO absolvieren, wenn es sich bei der abgelaufenen Berechtigung um eine Klassenberechtigung für nicht als Hochleistungsflugzeuge eingestufte einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk, eine Klassenberechtigung für TMG oder eine Musterberechtigung für einmotorige Hubschrauber nach Anhang VIII (Teil-DTO) Punkt DTO.GEN.110(a)(2)(c) handelte;
ii)
bei einer DTO, einer ATO oder bei einem Fluglehrer absolvieren, wenn die Berechtigung vor höchsten drei Jahren ablief und es sich bei der Berechtigung um eine Klassenberechtigung für nicht als Hochleistungsflugzeuge eingestufte einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk oder eine Klassenberechtigung für TMG handelte.

15.
In Punkt FCL.800(b)(2) erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

2.
einen Ausbildungslehrgang bei einer DTO oder ATO, der Folgendes umfasst:

16.
Punkt FCL.805 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe b Nummer 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

(2)
einen Ausbildungslehrgang bei einer DTO oder ATO, der Folgendes umfasst:.

b)
In Buchstabe c Nummer 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

(2)
einen Ausbildungslehrgang bei einer DTO oder ATO, der Folgendes umfasst:.

17.
Punkt FCL.810 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe a Nummer 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

(1)
Wenn die Rechte einer LAPL, einer SPL oder einer PPL für Flugzeuge, TMGs oder Luftschiffe unter VFR-Bedingungen bei Nacht ausgeübt werden sollen, müssen Bewerber einen Ausbildungslehrgang bei einer DTO oder ATO absolviert haben. Der Lehrgang muss Folgendes umfassen:.

b)
In Buchstabe b Nummer 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

(2)
einen Ausbildungslehrgang bei einer DTO oder ATO absolviert haben. Der Lehrgang muss innerhalb von sechs Monaten absolviert werden und Folgendes umfassen:.

18.
Punkt FCL.815 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
Ausbildungslehrgang. Bewerber um eine Bergflugberechtigung müssen innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten einen Lehrgang mit Theorieunterricht und Flugausbildung bei einer DTO oder ATO absolviert haben. Der Inhalt des Lehrgangs muss den mit der beantragten Bergflugberechtigung verbundenen Rechten angemessen sein.

19.
In Punkt FCL.830 Buchstabe b Nummer 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

(2)
einen Ausbildungslehrgang bei einer DTO oder ATO, der Folgendes umfasst:.

20.
Punkt FCL.930 erhält folgende Fassung:

FCL.930
Ausbildungslehrgang

a)
Bewerber um eine Lehrberechtigung müssen einen Theorielehrgang und Flugunterricht bei einer ATO absolviert haben. Bewerber um eine Lehrberechtigung für Segelflugzeuge oder Ballone können einen Theorielehrgang und eine Flugausbildung bei einer DTO absolviert haben.
b)
Zusätzlich zu den besonderen in diesem Anhang (Teil-FCL) für jede Lehrberechtigtenkategorie genannten Elementen muss der Lehrgang die in Punkt FCL.920 genannten Elemente enthalten.

21.
In Punkt FCL.910.FI Buchstabe a erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

a)
Die Rechte eines FI werden in den folgenden Fällen auf die Erteilung von Flugunterricht unter der Aufsicht eines FI für die Luftfahrzeugkategorie, die von der DTO oder ATO für diesen Zweck benannt wurde, beschränkt:.

22.
Punkt FCL.1015 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Bewerber um eine Prüferberechtigung müssen einen von der zuständigen Behörde oder einer ATO durchgeführten und von der zuständigen Behörde genehmigten Standardisierungslehrgang absolvieren. Bewerber um eine Prüferberechtigung für Segelflugzeuge oder Ballone können einen von einer DTO durchgeführten und von der zuständigen Behörde genehmigten Standardisierungslehrgang absolvieren.

23.
Punkt FCL.1025 Buchstabe b Nummer 2 erhält folgende Fassung:

(2)
während des letzten Jahres des Gültigkeitszeitraums an einem Prüfer-Auffrischungslehrgang teilgenommen hat, der von der zuständigen Behörde oder einer ATO durchgeführt und von der zuständigen Behörde genehmigt wurde. Prüfer, die Inhaber einer Berechtigung für Segelflugzeuge oder Ballone sind, können im letzten Jahr des Gültigkeitszeitraums einen von einer DTO durchgeführten und von der zuständigen Behörde genehmigten Prüfer-Auffrischungslehrgang absolvieren.

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