ANHANG II VO (EU) 2018/1119

Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (Teil-ARA) wird wie folgt geändert:

1.
Punkt ARA.GEN.105 wird gestrichen;
2.
Punkt ARA.GEN.200 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
Die zuständige Behörde erarbeitet Verfahren für die Teilnahme an einem gegenseitigen Austausch aller erforderlichen Informationen und an der gegenseitigen Unterstützung anderer zuständiger Behörden, worunter auch Informationen über alle Beanstandungen, die zur Behebung dieser Beanstandungen ergriffenen Folgemaßnahmen und die aufgrund der Aufsicht über Personen und Organisationen ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen fallen, die Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats durchführen, aber von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder der Agentur zertifiziert sind oder diesen Erklärungen vorgelegt haben.

3.
Punkt ARA.GEN.220 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe a Nummer 4 erhält folgende Fassung:

4.
der Verfahren für die Zertifizierung und die Vorlage von Erklärungen sowie der Aufsicht über zertifizierte und erklärte Organisationen;.

b)
Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
Die zuständige Behörde führt und aktualisiert fortlaufend ein Verzeichnis aller von ihr ausgestellten Zeugnisse für Organisationen, FSTD-Qualifikationsbescheinigungen und Lizenzen, Zeugnisse und Bescheinigungen für Personal, aller ihr vorgelegten DTO-Erklärungen sowie der DTO-Ausbildungsprogramme, die sie im Hinblick auf die Einhaltung von Anhang I (Teil-FCL) überprüft oder genehmigt hat.

4.
Punkt ARA.GEN.300 Buchstabe a Nummer 2 erhält folgende Fassung:

2.
die laufende Einhaltung der Anforderungen, die für Inhaber von Lizenzen, Berechtigungen und Zeugnissen, für die von ihr zertifizierten Organisationen, die Inhaber einer FSTD- Qualifikationsbescheinigung und Organisationen gelten, die ihr eine Erklärung vorgelegt haben;.

5.
In Punkt ARA.GEN.305 wird der folgende Buchstabe f angefügt:

f)
Unbeschadet der Buchstaben b, c und ca wird das Programm für die Aufsicht über die DTO unter Berücksichtigung der besonderen Art der Organisation, der Komplexität ihrer Tätigkeiten und der Ergebnisse zurückliegender Aufsichtstätigkeiten sowie auf der Grundlage einer Bewertung der mit der durchgeführten Ausbildung verbundenen Risiken erstellt. Die Aufsichtstätigkeiten umfassen — auch unangekündigte — Inspektionen und können, wenn es die zuständige Behörde für notwendig erachtet, auch Audits beinhalten.

6.
In Punkt ARA.GEN.330 wird der folgende Buchstabe d angefügt:

d)
Unbeschadet der Buchstaben a, b und c handelt die zuständige Behörde entsprechend den Punkten ARA.DTO.105 bzw. ARA.DTO.110, wenn die in den von einer DTO vorgelegten Erklärungen enthaltenen Informationen oder das von einer DTO nach Punkt DTO.GEN.116 von Anhang VIII (Teil-DTO) gemeldete Ausbildungsprogramm geändert werden.

7.
Punkt ARA.GEN.350 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Buchstabe da wird eingefügt:

da)
Unbeschadet der Buchstaben a bis d und für den Fall, dass die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Aufsicht oder auf anderem Wege Nachweise dafür erhält, dass DTO die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegten grundlegenden Anforderungen oder die in Anhang I (Teil-FCL) und Anhang VIII (Teil-DTO) dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen nicht erfüllen, wird die zuständige Behörde

1.
die Beanstandung aufnehmen und verzeichnen, dies dem Vertreter der DTO schriftlich mitteilen und eine angemessene Frist festlegen, innerhalb der die DTO die in Punkt DTO.GEN.150 von Anhang VIII (Teil-DTO) genannten Schritte ergreifen muss;
2.
unverzüglich geeignete Maßnahmen ergreifen, um die von der Nichteinhaltung der Anforderungen betroffenen Ausbildungstätigkeiten zu beschränken oder zu untersagen, bis die DTO die in Nummer 1 genannten Abhilfemaßnahmen ergriffen hat, sofern es sich um eine der folgenden Situationen handelt:

i)
Es wurde ein Sicherheitsproblem festgestellt;
ii)
die DTO ergreift keine Abhilfemaßnahmen nach Punkt DTO.GEN.150;

3.
die Genehmigung des in Punkt DTO.GEN.230(c) von Anhang VIII (Teil-DTO) genannten Ausbildungsprogramms beschränken, aussetzen oder widerrufen;
4.
etwaige weitere Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen, die notwendig sind, um die Beendigung der Nichteinhaltung und gegebenenfalls die Behebung der Folgen der Nichteinhaltung zu gewährleisten.

b)
Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)
Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen informiert die Behörde eines Mitgliedstaats, die gemäß den Bestimmungen von Punkt ARA.GEN.300(d) handelt, die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats, wenn sie eine Nichteinhaltung der grundlegenden Anforderungen von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 oder der Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL) und Anhang VIII (Teil-DTO) dieser Verordnung seitens einer Organisation beanstandet, die von dieser zuständigen Behörde oder der Agentur zertifiziert wurde oder die dieser zuständigen Behörde oder der Agentur eine Erklärung vorgelegt hat.

8.
Der folgende Teilabschnitt DTO wird nach dem Teilabschnitt MED angefügt:

TEILABSCHNITT DTO

ARA.DTO.100
Der zuständigen Behörde vorzulegende Erklärung

a)
Bei Erhalt einer Erklärung von einer DTO überprüft die zuständige Behörde, ob die Erklärung alle in Punkt DTO.GEN.115 von Anhang VIII (Teil-DTO) genannten Informationen enthält, bestätigt den Erhalt der Erklärung und teilt dem Vertreter der DTO die der DTO zugewiesene Referenznummer mit.
b)
Enthält die Erklärung die erforderlichen Informationen nicht oder enthält sie Informationen, die auf eine Nichteinhaltung der grundlegenden Anforderungen von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 oder der Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL) und Anhang VIII (Teil-DTO) dieser Verordnung schließen lassen, handelt die zuständige Behörde nach Punkt ARA.GEN.350(da).

ARA.DTO.105
Änderungen der Erklärungen

Nachdem ihr eine Änderung der in der Erklärung einer DTO enthaltenen Informationen gemeldet wurde, handelt die zuständige Behörde nach Punkt ARA.DTO.100.

ARA.DTO.110
Überprüfung der Einhaltung des Ausbildungsprogramms

a)
Nachdem die zuständige Behörde nach Punkt DTO.GEN.115(c) von Anhang VIII (Teil-DTO) von einer DTO das Ausbildungsprogramm und etwaige Änderungen dieses Programms oder nach Punkt DTO.GEN.230(c) jenes Anhangs den Antrag auf Genehmigung des Ausbildungsprogramms erhalten hat, überprüft sie dieses Ausbildungsprogramm im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL).
b)
Hat die zuständige Behörde zu ihrer Zufriedenheit festgestellt, dass das DTO-Ausbildungsprogramm und etwaige Änderungen dieses Programms mit diesen Anforderungen übereinstimmen, teilt sie dies dem Vertreter der DTO schriftlich mit bzw. genehmigt in dem in Anhang VIII (Teil-DTO) Punkt DTO.GEN.230(c) genannten Fall das Ausbildungsprogramm. Diese Genehmigung erteilt sie auf dem in Anlage VIII dieses Anhangs (Teil-ARA) enthaltenen Formblatt.
c)
Im Falle einer Nichteinhaltung handelt die zuständige Behörde nach Punkt ARA.GEN.350(da) oder, bei einem Fall nach Punkt DTO.GEN.230(c) von Anhang VIII (Teil-DTO), lehnt den Antrag auf Genehmigung des Ausbildungsprogramms ab.

9.
Die folgende Anlage VIII wird angefügt:

Anlage VIII zu ANHANG VI (Teil-ARA)

Genehmigung des Ausbildungsprogramms

einer erklärten Ausbildungsorganisation (DTO)

Europäische Union

Zuständige Behörde

EASA-Formblatt XXX Ausgabe 1 — Seite 1/1.

Ausstellende Behörde:
Name der DTO:
DTO-Referenznummer:

Genehmigte(s) Ausbildungsprogramm(e):

    Prüfer-Standardisierung — FE(S), FIE(S), FE(B), FIE(B)(**)

    Prüfer-Auffrischungskurs — FE(S), FIE(S), FE(B), FIE(B)(**)

Dok. Nr. Bemerkungen:
Die vorstehend genannte zuständige Behörde hat das/die vorstehende(n) Ausbildungsprogramm(e) geprüft und die Einhaltung der Anforderungen von Anhang I (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission festgestellt.
Datum der Ausstellung:
Gezeichnet: [Zuständige Behörde]

Fußnote(n):

(*)

„Europäische Union” ist bei Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu streichen.

(**)

Je nach Bedarf anzupassen.

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Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.