ANHANG III VO (EU) 2018/1119
In Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (Teil-ORA) erhält der Einleitungssatz in Punkt ORA.ATO.120 folgende Fassung:
„Die folgenden Aufzeichnungen müssen über den ganzen Zeitraum des Ausbildungslehrgangs und für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Abschluss der Ausbildung aufbewahrt werden:”
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