ANHANG I VO (EU) 2018/112
Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit(1) | Datum der Zulassung | Befristung der Zulassung | Sonderbestimmungen |
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Laminarin CAS-Nr. 9008-22-4 CIPAC-Nr. 671 |
(1→3)-β-D-glucan (gemäß der IUPAC-IUB-Kommission für biochemische Nomenklatur) |
≥ 860 g/kg in der Trockensubstanz (TC) | 1. März 2018 | 28. Februar 2033 |
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Laminarin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. |
Fußnote(n):
- (1)
Nähere Angaben zu Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im Bericht im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung enthalten.
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