ANHANG II VO (EU) 2018/112

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

(1)
In Teil A wird der Eintrag Nr. 95 zu Laminarin gestrichen.
(2)
In Teil D wird folgender Eintrag angefügt:
Nummer Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
12

Laminarin

CAS-Nr. 9008-22-4

CIPAC-Nr. 671

(1→3)-β-D-glucan

(gemäß der IUPAC-IUB-Kommission für biochemische Nomenklatur)

≥ 860 g/kg in der Trockensubstanz (TC) 1. März 2018 28. Februar 2033

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung von Laminarin und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zu Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im Bericht im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung enthalten.

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