Artikel 1 VO (EU) 2018/1130

Vorbehaltlich der Spezifikationen und Bedingungen im Anhang wird Cypermethrin als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 18 genehmigt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.