Artikel 1 VO (EU) 2018/1132

(1) Der Eintrag in die Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283, der sich auf den Stoff Zeaxanthin bezieht, wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

(2) Der Eintrag in die Unionsliste gemäß Absatz 1 umfasst die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.

(3) Die Zulassung gemäß diesem Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2002/46/EG.

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