Artikel 74 VO (EU) 2018/1139
Informationsspeicher
(1) Die Agentur richtet in Zusammenarbeit mit der Kommission und den zuständigen nationalen Behörden einen Informationsspeicher ein, der eine wirksame Zusammenarbeit zwischen der Agentur und den zuständigen nationalen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben im Rahmen der vorliegenden Verordnung gewährleistet, und verwaltet diesen.
Im Speicher erfasst werden Informationen über
- a)
- von der Agentur und den zuständigen nationalen Behörden gemäß Kapitel III und Artikel 64 und 65 sowie den Artikeln 77 bis 82 erteilte Zulassungen/Zeugnisse und entgegengenommene Erklärungen;
- b)
- von den qualifizierten Stellen im Namen der Agentur und der zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 69 Absatz 3 erteilte Zulassungen/Zeugnisse und entgegengenommene Erklärungen;
- c)
- den qualifizierten Stellen von der Agentur und den zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 69 erteilte Akkreditierungen, einschließlich Informationen über den Umfang der Akkreditierung und die gewährten Rechte;
- d)
- die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absätze 6 und 7 ergriffen wurden, sowie die entsprechenden Beschlüsse der Kommission;
- e)
- Beschlüsse der Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 8;
- f)
- Beschlüsse der Mitgliedstaaten nach Artikel 41 Absatz 5;
- g)
- die Neuzuweisung der Zuständigkeit für Aufgaben durch die Mitgliedstaaten an die Agentur oder einen anderen Mitgliedstaat nach den Artikeln 64 und 65, einschließlich Einzelheiten zu den neu zugewiesenen Aufgaben;
- h)
- Beschlüsse der Kommission nach Artikel 67;
- i)
- Mitteilungen einzelner Flugzeitspezifikationspläne durch die zuständigen nationalen Behörden, die der Agentur auf der Grundlage der nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b erlassenen delegierten Rechtsakte vorgelegt wurden, und die entsprechenden Stellungnahmen der Agentur nach Artikel 76 Absatz 7;
- j)
- Mitteilungen der Maßnahmen zur unmittelbaren Reaktion auf ein Problem im Zusammenhang mit der Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt und der gewährten Ausnahmen sowie der entsprechenden Empfehlungen der Agentur und Beschlüsse der Kommission nach Artikel 70 Absatz 1 und Artikel 71 Absatz 1 durch die Mitgliedstaaten;
- k)
- Ersuchen der Mitgliedstaaten bezüglich anderer Verfahren zum Nachweis der Einhaltung der grundlegenden Anforderungen und die entsprechenden Empfehlungen der Agentur nach Artikel 71 Absatz 3;
- l)
- Mitteilungen der Agentur und die entsprechenden Beschlüsse der Kommission nach Artikel 76 Absatz 4;
- m)
- Informationen, die den zuständigen nationalen Behörden vorliegen und in Zusammenhang mit den Tätigkeiten von Luftfahrzeugen stehen, die nicht im gewerblichen Luftverkehr eingesetzt werden;
- n)
- Angaben zur Umsetzung der internationalen Richtlinien und Empfehlungen nach Artikel 90 Absatz 4;
- o)
- Beschlüsse der Mitgliedstaaten und der Kommission, die gemäß Artikel 62 Absatz 5 mitgeteilt worden sind, einschließlich Informationen über die gemeinsam wahrgenommenen Aufgaben;
- p)
- von den Mitgliedstaaten nach Artikel 41 Absatz 6 gewährte Ausnahmen sowie die entsprechenden Beschlüsse der Kommission;
- q)
- Maßnahmen der Agentur in Bezug auf Flüge über Konfliktgebieten, die gemäß Artikel 88 Absatz 3 angewandt werden;
- r)
- sonstige Angaben, die erforderlich sein können, um eine wirksame Zusammenarbeit zwischen der Agentur und den zuständigen nationalen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bezüglich Zertifizierung, Aufsicht und Durchsetzung im Rahmen dieser Verordnung zu gewährleisten.
(2) Die zuständigen nationalen Behörden, die flugmedizinischen Sachverständigen und die flugmedizinischen Zentren tauschen über den Speicher Informationen über die medizinische Tauglichkeit von Piloten aus. Alle solche personenbezogenen Daten, einschließlich gesundheitsbezogener Daten, werden gemäß Artikel 21 strikt auf das zur Gewährleistung einer wirksamen Zertifizierung von Piloten und der Aufsicht hierüber erforderliche Maß beschränkt.
(3) Alle im Speicher erfassten personenbezogenen Daten, einschließlich gesundheitsbezogener Daten, dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den Zweck, für den sie erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist.
(4) Die Mitgliedstaaten und die Agentur sorgen dafür, dass die Personen, deren personenbezogene Daten im Speicher verarbeitet werden, davon im Voraus Kenntnis erhalten.
(5) Nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 können die Mitgliedstaaten und die Agentur die Rechte der betroffenen Person auf Zugang zu im Speicher erfassten personenbezogenen Daten und auf Berichtigung und Löschung dieser personenbezogenen Daten strikt auf das zur Gewährleistung der Flugsicherheit in der Zivilluftfahrt erforderliche Maß beschränken.
(6) Unbeschadet des Absatzes 7 erhalten die Kommission, die Agentur, die zuständigen nationalen Behörden und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die mit der Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt betraut sind, für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben einen sicheren Online-Zugang zu allen im Speicher erfassten Informationen.
Die Kommission und die Agentur können gegebenenfalls bestimmte im Speicher erfasste, nicht in Absatz 2 genannte Informationen interessierten Kreisen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen.
Die Agentur macht der Öffentlichkeit in jedem Fall folgende Informationen zugänglich:
- a)
- über die Erteilung von Zulassungen/Zeugnissen und die Abgabe von Erklärungen, die sie gemäß Artikel 2 Absatz 4 erhalten hat;
- b)
- über Beschlüsse der Kommission oder eines Mitgliedstaats, die ihr gemäß Artikel 2 Absätze 6 und 7 mitgeteilt wurden;
- c)
- über Beschlüsse eines Mitgliedstaats, die ihr gemäß Artikel 2 Absatz 11 Unterabsatz 2 mitgeteilt wurden.
(7) Die im Speicher erfassten Informationen werden durch geeignete Instrumente und Protokolle vor unbefugtem Zugriff geschützt. Der Zugang zu und die Weitergabe von Informationen nach Absatz 2 wird auf die für die Zertifizierung der medizinischen Tauglichkeit von Piloten und die Aufsicht hierüber zuständigen Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung beschränkt. Begrenzter Zugang zu diesen Informationen kann auch anderen Befugten gewährt werden, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Speichers zu gewährleisten, insbesondere für die Zwecke der technischen Wartung. Personen, denen der Zugang zu Informationen mit personenbezogenen Daten gestattet ist, erhalten zuvor eine Schulung zu den geltenden Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und diesbezügliche Sicherungsmaßnahmen.
(8) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der erforderlichen Vorschriften über die Funktionsweise und Verwaltung des Speichers und detaillierter Anforderungen in Bezug auf:
- a)
- die technischen Aspekte der Einrichtung und Pflege des Speichers;
- b)
- die Klassifizierung der von der Kommission, der Agentur und den zuständigen nationalen Behörden für die Erfassung im Speicher zu übermittelnden Informationen, einschließlich der Art und Weise der Übermittlung solcher Informationen;
- c)
- die regelmäßige und standardisierte Aktualisierung der im Speicher erfassten Informationen;
- d)
- die Modalitäten der Weitergabe und der Veröffentlichung bestimmter im Speicher erfasster Informationen nach Absatz 6 dieses Artikels;
- e)
- die Klassifizierung der von den zuständigen nationalen Behörden, flugmedizinischen Sachverständigen und flugmedizinischen Zentren für die Erfassung im Speicher zu übermittelnden Informationen über die medizinische Tauglichkeit von Piloten, einschließlich der Art und Weise der Übermittlung dieser Informationen;
- f)
- die Modalitäten für den Schutz der im Speicher erfassten Informationen vor unbefugtem Zugriff, die Beschränkung des Zugangs zu den Informationen und den Schutz aller im Speicher erfassten personenbezogenen Daten im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere vor Löschung, Verlust, Änderung oder Weitergabe, die zufällig oder widerrechtlich erfolgen;
- g)
- die zulässige Höchstspeicherdauer für die im Speicher erfassten personenbezogenen Daten, einschließlich der Informationen über die medizinische Tauglichkeit von Piloten, die personenbezogene Daten darstellen;
- h)
- die detaillierten Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten und die Agentur die Rechte der betroffenen Person auf Zugang zu im Speicher erfassten personenbezogenen Daten und auf Berichtigung und Löschung dieser personenbezogenen Daten für die Zwecke des Absatzes 5 dieses Artikels einschränken können.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 127 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
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