Artikel 75 VO (EU) 2018/1139
Errichtung und Funktionen der Agentur
(1) Hiermit wird eine Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit errichtet.
(2) Um die ordnungsgemäße Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Zivilluftfahrt im Einklang mit den Zielen nach Artikel 1 zu gewährleisten, erfüllt die Agentur folgende Funktionen:
- a)
- Sie nimmt alle unter diese Verordnung fallenden Aufgaben wahr und gibt Stellungnahmen zu allen einschlägigen Angelegenheiten ab;
- b)
- sie unterstützt die Kommission durch die Ausarbeitung von Maßnahmen, die im Rahmen dieser Verordnung zu treffen sind. Handelt es sich hierbei um technische Vorschriften, darf die Kommission deren Inhalt nicht ohne vorherige Koordinierung mit der Agentur ändern;
- c)
- sie leistet der Kommission die erforderliche technische, wissenschaftliche und verwaltungstechnische Unterstützung zur Erfüllung ihrer Aufgaben;
- d)
- sie ergreift die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der Befugnisse, die ihr durch diese Verordnung oder andere Rechtsvorschriften der Union übertragen werden;
- e)
- sie führt die Inspektionen, anderen Überwachungstätigkeiten und Untersuchungen durch, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind oder um die sie die Kommission ersucht hat;
- f)
- sie nimmt in ihrem Zuständigkeitsbereich im Namen der Mitgliedstaaten Funktionen und Aufgaben wahr, die diesen durch geltende internationale Übereinkünfte, insbesondere durch das Abkommen von Chicago, zugewiesen werden;
- g)
- sie unterstützt die zuständigen nationalen Behörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben, insbesondere indem sie ein Forum für den Austausch von Informationen und Fachkenntnissen bietet;
- h)
- sind im Unionsrecht Leistungssysteme für die Zivilluftfahrt vorgesehen, wirkt sie bei den unter diese Verordnung fallenden Angelegenheiten auf Ersuchen der Kommission an der Festlegung, Messung, Meldung und Analyse von Leistungsindikatoren mit;
- i)
- sie verbreitet die Luftfahrtnormen und -vorschriften der Union auf internationaler Ebene und schafft dazu die Voraussetzungen für eine angemessene Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen;
- j)
- sie arbeitet mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union in den Bereichen zusammen, die technische Aspekte der Zivilluftfahrt betreffen.
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