Artikel 92 VO (EU) 2018/1139

Luftfahrtschulungen

(1) Zur Förderung bewährter Verfahren und einer einheitlichen Durchführung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte kann die Agentur auf Ersuchen eines Anbieters von Luftfahrtschulungen die Konformität dieses Anbieters und seiner Schulungen mit den Anforderungen, die von der Agentur festgelegt und in ihrer amtlichen Veröffentlichung bekannt gemacht werden, bewerten. Nach Feststellung dieser Konformität ist der Anbieter befugt, von der Agentur zugelassene Schulungen anzubieten.

(2) Die Agentur kann — entweder über ihre eigenen Schulungsressourcen oder erforderlichenfalls durch Rückgriff auf externe Schulungsanbieter — Schulungen anbieten, die sich in erster Linie an ihr Personal und an das Personal der zuständigen nationalen Behörden richten, aber auch an die zuständigen nationalen Behörden, die zuständigen Behörden von Drittländern, internationale Organisationen, die natürlichen und juristischen Personen, die unter diese Verordnung fallen, sowie an andere interessierte Kreise.

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