Artikel 2 VO (EU) 2018/1142

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 5. März 2019.

Jedoch

1.
gelten Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 1 Absatz 7 und Punkt 1 von Anhang IV ab dem 5. September 2018;
2.
gilt für die Instandhaltung von ELA1-Flugzeugen, die nicht für den gewerblichen Luftverkehr genutzt werden, sowie von anderen Luftfahrzeugen als Flugzeugen und Hubschraubern Folgendes:

a)
Die Anforderung an die zuständige Behörde, Lizenzen für die Luftfahrzeuginstandhaltung gemäß Anhang III (Teil-66) als neue oder umgewandelte Lizenzen gemäß Punkt 66.A.70 dieses Anhangs zu erteilen, gilt ab dem 1. Oktober 2019.
b)
Die Anforderung, dass freigabeberechtigtes Personal gemäß Anhang III (Teil-66) qualifiziert sein muss, wie in den Punkten M.A.606(g) und M.A.801(b)(2) von Anhang I (Teil-M) und in Punkt 145.A.30(g) und (h) von Anhang II (Teil-145) festgelegt, gilt ab dem 1. Oktober 2020.

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