Artikel 1 VO (EU) 2018/1142

Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 5 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Bis zu dem Zeitpunkt, an dem in diese Verordnung spezielle Anforderungen an freigabeberechtigtes Personal für Komponenten aufgenommen wurden, werden die in dem jeweiligen Mitgliedstaat geltenden Anforderungen weiterhin angewendet, außer im Fall von Instandhaltungsbetrieben außerhalb der Europäischen Union, für die die Anforderungen von der Agentur zu genehmigen sind.

2.
Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird Buchstabe b gestrichen.
b)
Absatz 5 wird gestrichen.
c)
Der folgende Absatz 7 wird angefügt:

(7) Abweichend von Absatz 1 finden für Flugzeuge mit einer Höchststartmasse (MTOM) von 5700 kg und darunter, die mit mehreren Turboprop-Triebwerken ausgestattet sind und nicht für den gewerblichen Flugbetrieb genutzt werden, die Punkte M.A.201(g)(2) und (g)(3) von Anhang I (Teil-M) ab dem 1. Januar 2025 Anwendung.

3.
Anhang I (Teil-M) wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.
4.
Anhang II (Teil-145) wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert.
5.
Anhang III (Teil-66) wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert.
6.
Anhang IV (Teil-147) wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert.
7.
Anhang Va (Teil-T) wird gemäß Anhang V dieser Verordnung geändert.

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