Präambel VO (EU) 2018/1142
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission(2) enthält Durchführungsbestimmungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen.
- (2)
- Zur Gewährleistung eines hohen einheitlichen Flugsicherheitsniveaus wird auf Unionsebene ein System für die Lizenzierung des freigabeberechtigten Personals benötigt, das an der Instandhaltung von ELA1-Flugzeugen sowie von anderen Luftfahrzeugen als Flugzeugen und Hubschraubern beteiligt ist. Dieses System sollte einfach und angemessen sein. Daher sollten die erforderlichen Maßnahmen für die Einrichtung eines solchen Systems nunmehr ergriffen werden.
- (3)
- Die bestehenden Anforderungen an die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal, das an der Instandhaltung von Avioniksystemen und elektrischen Systemen von anderen Luftfahrzeugen als solchen in der Gruppe technisch komplizierter Luftfahrzeuge beteiligt ist, sind angesichts der geringeren Komplexität dieser Luftfahrzeuge unangemessen, vor allem da ein erheblicher Teil der geforderten Grundkenntnisse nur für technisch komplizierte Luftfahrzeuge relevant ist. Daher sollte für dieses Personal eine neue Lizenz eingeführt werden. Die für diese neue Lizenz geltenden Anforderungen sollten gewährleisten, dass das Sicherheitsniveau gegenüber dem mit der geltenden Lizenz erreichten Niveau nicht verringert wird. Die Einführung dieser neuen Lizenz dürfte potenzielle Sicherheitsrisiken mindern, die sich daraus ergeben könnten, dass nicht genügend qualifiziertes und lizenziertes Personal für die betreffenden Instandhaltungsaufgaben zur Verfügung steht.
- (4)
- Es ist üblich, dass Personen oder Organisationen bei der Durchführung der Instandhaltung Komponenten, Teile oder Materialien verwenden, die von Dritten geliefert werden. Es gilt, die mit der Abnahme solcher Komponenten, Teile oder Materialien verbundenen Risiken einzudämmen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die betreffenden Personen und Organisationen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um deren ordnungsgemäße Abnahme, Klassifizierung und Trennung zu gewährleisten.
- (5)
- Der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur” ) liegen Berichte über eine erhebliche Anzahl von Betrugsfällen vor, die auf eine vorsätzliche Verletzung der in der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 festgelegten Prüfungsstandards schließen lassen. Diese Fälle bezogen sich auf Prüfungen des Grundwissens, die Auszubildende, die keine Grundlagenausbildung absolviert haben, bei genehmigten Ausbildungsbetrieben für die Instandhaltung ablegten. Diese Situation hat zu erheblichen Sicherheitsbedenken insbesondere angesichts des Risikos geführt, dass Lizenzinhaber ein Luftfahrzeug nach der Instandhaltung freigeben, ohne über das nötige Grundwissen zu verfügen. Daher sollten nunmehr Maßnahmen ergriffen werden, mit denen diese Sicherheitsbedenken ausgeräumt werden.
- (6)
- Nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission haben die Betreiber technisch komplizierter motorgetriebener Luftfahrzeuge, die im gewerblichen oder nichtgewerblichen Flugbetrieb eingesetzt werden, zu gewährleisten, dass die mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zusammenhängenden Aufgaben von einem genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ausgeführt werden und dass die Instandhaltung des Luftfahrzeugs und der Komponenten für den Einbau darin von einem genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchgeführt wird. In bestimmten Fällen, wie etwa im nichtgewerblichen Flugbetrieb leichterer zweimotoriger Flugzeuge mit Turbopropantrieb, steht für Betreiber dieser Flugzeuge der Aufwand für die Einhaltung der Vorschriften in keinem Verhältnis zum Nutzen, der sich aus der Erfüllung dieser Auflagen für die Sicherheit ihres Flugbetriebs ergibt. Die für diese Fälle geltenden Anforderungen sollten daher angepasst werden. Angesichts des unverhältnismäßigen Aufwands zur Einhaltung der Vorschriften, der benötigten Zeit für die Anpassung dieser Anforderungen und der Tatsache, dass deren Nichtanwendung in diesen Fällen Bewertungen zufolge kein erhebliches Risiko für die Flugsicherheit darstellt, sollten diese Anforderungen vorerst nicht mehr angewandt werden und erst wieder ab einem geeigneten späteren Zeitpunkt gelten.
- (7)
- Die detaillierten Vorschriften für die Anwendung von Anhang III Anlage VI der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wurden in ihrer durch die Verordnung (EU) 2015/1536(3) geänderten Fassung irrtümlich gestrichen. Dieser Fehler sollte berichtigt werden.
- (8)
- Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 enthält in Anhang Va einige redaktionelle Fehler, die ihre Anwendung erschwert haben. Diese Fehler sollten berichtigt werden.
- (9)
- Allen Beteiligten muss genug Zeit eingeräumt werden, um Anpassungen an den geänderten Rechtsrahmen infolge der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen vorzunehmen. Diese Maßnahmen sollten daher sechs Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung Anwendung finden. Angesichts des mit diesen Maßnahmen verfolgten Zwecks und der Tatsache, dass den betreffenden Parteien kein großer Anpassungsaufwand entsteht, sollten bestimmte Maßnahmen jedoch unverzüglich Anwendung finden. Andere Maßnahmen hingegen ziehen eine Verlagerung von einer primär nationalen Regulierung zu einem im Zuge dieser Verordnung geänderten EU-Rechtsrahmen nach sich und erfordern deshalb einen größeren Anpassungsaufwand, weshalb sie ab einem geeigneten späteren Zeitpunkt gelten sollten.
- (10)
- Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (11)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgelegten Stellungnahmen der Agentur.
- (12)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).
- (3)
Verordnung (EU) 2015/1536 der Kommission vom 16. September 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf die Angleichung der Vorschriften für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, kritische Instandhaltungsarbeiten und Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 16).
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