ANHANG IV VO (EU) 2018/1142
Anlage I
Dauer des Grundlagenlehrgangs
Die vollständigen Grundlagenlehrgänge müssen folgende Mindestdauer haben:| Grundlagenlehrgang | Anzahl der Unterrichtsstunden | Anteil der theoretischen Ausbildung (in %) |
|---|---|---|
| A1 | 800 | 30–35 |
| A2 | 650 | 30–35 |
| A3 | 800 | 30–35 |
| A4 | 800 | 30–35 |
| B1.1 | 2400 | 50-60 |
| B1.2 | 2000 | 50-60 |
| B1.3 | 2400 | 50-60 |
| B1.4 | 2400 | 50-60 |
| B2 | 2400 | 50-60 |
| B2L | 1500(*) | 50-60 |
| B3 | 1000 | 50-60 |
Anlage II
Genehmigung des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal gemäß Anhang IV (Teil-147) — EASA-Formblatt 11

Anhang IV wird wie folgt geändert:
- (1)
- In Punkt 147.A.145 erhält Punkt (a) folgende Fassung:
- a)
- Ein Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal darf die folgenden Aufgaben in Übereinstimmung mit dem Handbuch des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal wahrnehmen:
- i)
- Grundlagenlehrgänge entsprechend dem Lehrplan oder Teilen des Lehrplans gemäß Anhang III (Teil-66);
- ii)
- Luftfahrzeugmusterlehrgänge und aufgabenbezogene Lehrgänge gemäß Anhang III (Teil-66);
- iii)
- die Prüfung von Auszubildenden, die die Grundlagen- oder Luftfahrzeugmusterlehrgänge in dem Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal absolviert haben;
- iv)
- die Luftfahrzeugmusterprüfungen von Auszubildenden, die keinen Luftfahrzeugmusterlehrgang bei dem Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal absolviert haben;
- v)
- die Grundlagenprüfungen von Auszubildenden, die keinen Grundlagenlehrgang bei dem Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal absolviert haben, sofern
- 1.
- die Prüfung an einem der in der Genehmigungsurkunde genannten Standorte durchgeführt wird oder
- 2.
- falls die Prüfung nicht an dem in der Genehmigungsurkunde genannten Standort durchgeführt wird, wie nach Punkt (b) und (c) zulässig, die Prüfungsfragen entweder
- —
-
aus der europäischen zentralen Fragenbank (European Central Question Bank, ECQB) oder
- —
-
bei Nichtverwendung der ECQB von der zuständigen Behörde ausgewählt werden;
- vi)
- die Ausstellung von Urkunden gemäß Anlage III nach erfolgreichem Abschluss der gemäß den Punkten (a)(i), (a)(ii), (a)(iii), (a)(iv) bzw. (a)(v) anerkannten Grundlagen- und Luftfahrzeugmusterlehrgängen und der entsprechenden Prüfungen.;
- (2)
- die Anlagen I und II erhalten folgende Fassung:
- (3)
- das EASA-Formblatt 149 Ausgabe 2 in Anlage III erhält folgende Fassung:
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