ANHANG IV VO (EU) 2018/1142

Anlage I

Dauer des Grundlagenlehrgangs

Die vollständigen Grundlagenlehrgänge müssen folgende Mindestdauer haben:
GrundlagenlehrgangAnzahl der UnterrichtsstundenAnteil der theoretischen Ausbildung (in %)
A180030–35
A265030–35
A380030–35
A480030–35
B1.1240050-60
B1.2200050-60
B1.3240050-60
B1.4240050-60
B2240050-60
B2L1500(*)50-60
B3100050-60

Anlage II

Genehmigung des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal gemäß Anhang IV (Teil-147) — EASA-Formblatt 11

Anhang IV wird wie folgt geändert:

(1)
In Punkt 147.A.145 erhält Punkt (a) folgende Fassung:

a)
Ein Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal darf die folgenden Aufgaben in Übereinstimmung mit dem Handbuch des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal wahrnehmen:

i)
Grundlagenlehrgänge entsprechend dem Lehrplan oder Teilen des Lehrplans gemäß Anhang III (Teil-66);
ii)
Luftfahrzeugmusterlehrgänge und aufgabenbezogene Lehrgänge gemäß Anhang III (Teil-66);
iii)
die Prüfung von Auszubildenden, die die Grundlagen- oder Luftfahrzeugmusterlehrgänge in dem Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal absolviert haben;
iv)
die Luftfahrzeugmusterprüfungen von Auszubildenden, die keinen Luftfahrzeugmusterlehrgang bei dem Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal absolviert haben;
v)
die Grundlagenprüfungen von Auszubildenden, die keinen Grundlagenlehrgang bei dem Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal absolviert haben, sofern

1.
die Prüfung an einem der in der Genehmigungsurkunde genannten Standorte durchgeführt wird oder
2.
falls die Prüfung nicht an dem in der Genehmigungsurkunde genannten Standort durchgeführt wird, wie nach Punkt (b) und (c) zulässig, die Prüfungsfragen entweder

aus der europäischen zentralen Fragenbank (European Central Question Bank, ECQB) oder

bei Nichtverwendung der ECQB von der zuständigen Behörde ausgewählt werden;

vi)
die Ausstellung von Urkunden gemäß Anlage III nach erfolgreichem Abschluss der gemäß den Punkten (a)(i), (a)(ii), (a)(iii), (a)(iv) bzw. (a)(v) anerkannten Grundlagen- und Luftfahrzeugmusterlehrgängen und der entsprechenden Prüfungen.;

(2)
die Anlagen I und II erhalten folgende Fassung:

(3)
das EASA-Formblatt 149 Ausgabe 2 in Anlage III erhält folgende Fassung:

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