ANHANG V VO (EU) 2018/1142
Anhang Va wird wie folgt geändert:
- (1)
-
Im Inhaltsverzeichnis wird der folgende Punkt T.A.501 nach „Unterabschnitt E – Instandhaltungsbetrieb” eingefügt:
- T.A.501
- Instandhaltungsbetrieb ;
- (2)
-
in Punkt T.A.201 erhält Punkt 3 folgende Fassung:
- 3.
- Das in Punkt 2 genannte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss sicherstellen, dass die Instandhaltung und Freigabe des Luftfahrzeugs von einem Instandhaltungsbetrieb vorgenommen werden, der die Anforderungen von Unterabschnitt E dieses Anhangs (Teil-T) erfüllt. Zu diesem Zweck muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, wenn es diese Anforderungen nicht selbst erfüllt, einen Vertrag mit einem Instandhaltungsbetrieb schließen, der diese Anforderungen erfüllt.;
- (3)
-
folgender Titel wird den Bestimmungen von „Unterabschnitt E – Instandhaltungsbetrieb” hinzugefügt:
- T.A. 501
- Instandhaltungsbetrieb ;
- (4)
-
Punkt T.A.716 wird ersetzt durch:
- T.A.716
- Beanstandungen
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