Artikel 1 VO (EU) 2018/1146

Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 wird wie folgt geändert:

1.
Der folgende neue Artikel 8a wird eingefügt:

Artikel 8a Anhebung der Obergrenze der finanziellen Unterstützung der Union von 50 % auf 60 %

(1) Die in Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Anhebung der Obergrenze der finanziellen Unterstützung der Union von 50 % auf 60 % für ein operationelles Programm oder einen Teil eines operationellen Programms einer anerkannten Erzeugerorganisation wird gewährt, wenn

a)
die Bedingungen gemäß Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in jedem Jahr der Durchführung des operationellen Programms und nach dem in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g dieser Verordnung genannten Verfahren erfüllt sind:
b)
ein Antrag einer anerkannten Erzeugerorganisation zum Zeitpunkt der Übermittlung ihres operationellen Programms vorliegt.

(2) Für die Zwecke der Anhebung der Obergrenze der finanziellen Unterstützung der Union von 50 % auf 60 % für ein operationelles Programm oder einen Teil davon wird die in Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Vermarktungsquote der Obst- und Gemüseerzeugung durch die Erzeugerorganisationen für jedes Jahr der Laufzeit des operationellen Programms als Anteil des Wertes der von den Erzeugerorganisationen in einem bestimmten Mitgliedstaat vermarkteten Erzeugung am Wert der in dem betreffenden Mitgliedstaat insgesamt vermarkteten Obst- und Gemüseerzeugung berechnet, und zwar für den in Artikel 23 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 festgelegten Bezugszeitraum.

Die Mitgliedstaaten, die das alternative Verfahren gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 anwenden, berechnen jedoch die in Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Vermarktungsquote der Obst- und Gemüseerzeugung durch die Erzeugerorganisationen für jedes Jahr der Laufzeit des operationellen Programms als Anteil des Wertes der von den Erzeugerorganisationen in einem bestimmten Mitgliedstaat vermarkteten Erzeugung am Wert der in dem betreffenden Mitgliedstaat insgesamt vermarkteten Obst- und Gemüseerzeugung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem die Beihilfe gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung genehmigt wurde.

(3) Gemäß Artikel 8 dieser Verordnung teilen die Mitgliedstaaten der antragstellenden Erzeugerorganisation den genehmigten Beihilfebetrag, einschließlich des Betrags der Anhebung gemäß Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, spätestens bis zum 15. Dezember des Jahres vor der Durchführung des operationellen Programms mit.

(4) Die Mitgliedstaaten überprüfen jedes Jahr der Laufzeit des operationellen Programms, ob die Bedingungen für die Anhebung der Obergrenze der finanziellen Unterstützung der Union von 50 % auf 60 % gemäß Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt sind.

2.
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

a)
eine Beschreibung der Ausgangssituation, gegebenenfalls anhand der in Anhang II Tabelle 4.1 aufgeführten Indikatoren;.

3.
In Artikel 9 erhalten die Absätze 6 und 7 folgende Fassung:

(6) Erzeugerorganisationen stellen einen Beihilfeantrag für Maßnahmen, die auf Ebene der Erzeugerorganisationen in dem Mitgliedstaat durchgeführt werden, in dem sie anerkannt sind. Handelt es sich bei den Erzeugerorganisationen um Mitglieder einer länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen, übermitteln sie dem Mitgliedstaat, in dem die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen ihren Sitz hat, eine Kopie des Antrags.

(7) Die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen beantragt eine Beihilfe für Maßnahmen, die auf Ebene der länderübergreifenden Vereinigung in dem Mitgliedstaat durchgeführt werden, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass kein Risiko einer Doppelfinanzierung besteht.

4.
Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über die Bedingungen, die bei Absatzförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen und Tätigkeiten, die auf die Diversifizierung und Konsolidierung auf den Obst- und Gemüsemärkten ausgerichtet sind, zu erfüllen sind, unabhängig davon, ob diese Maßnahmen die Krisenprävention oder das Krisenmanagement betreffen. Diese Vorschriften müssen erforderlichenfalls eine rasche Anwendung der Maßnahmen ermöglichen.

Hauptziel dieser Maßnahmen ist die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der von den Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen vermarkteten Erzeugnisse im Falle einer schweren Marktstörung, des Verlusts des Verbrauchervertrauens oder anderer damit zusammenhängender Probleme.

Die spezifischen Ziele der von den Erzeugerorganisationen und ihren Vereinigungen durchgeführten Absatzförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen lauten:

a)
verstärkte Sensibilisierung für die Qualität der in der Union erzeugten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und die hohen Qualitätsstandards für ihre Erzeugung in der Union;
b)
Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des Verbrauchs landwirtschaftlicher Erzeugnisse und bestimmter Verarbeitungserzeugnisse, die in der Union hergestellt werden, sowie Sensibilisierung für ihre Qualität innerhalb und außerhalb der Union;
c)
verstärkte Sensibilisierung für die Qualitätsregelungen der Union sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union;
d)
Erhöhung des Marktanteils landwirtschaftlicher Erzeugnisse und bestimmter in der Union hergestellter Verarbeitungserzeugnisse, wobei der Schwerpunkt auf den Märkten in Drittländern liegt, die das höchste Wachstumspotenzial aufweisen; und
e)
Beitrag zur Erholung der normalen Marktbedingungen auf dem Unionsmarkt im Fall einer schweren Marktstörung, des Verlusts des Verbrauchervertrauens oder anderer damit zusammenhängender Probleme..

5.
Kapitel III wird gestrichen.
6.
Artikel 21 erhält folgende Fassung:

Artikel 21 Informationen und Jahresberichte der Erzeugergruppierungen/-gemeinschaften, Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen sowie Jahresberichte der Mitgliedstaaten

Auf Anfrage einer zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats stellen Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 125e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, anerkannte Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, länderübergreifende Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Erzeugergemeinschaften alle einschlägigen Angaben bereit, die für die Erstellung des Jahresberichts gemäß Artikel 54 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 erforderlich sind. Der Aufbau des Jahresberichts ist in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Erfassung der Angaben über die Zahl der Mitglieder, die Menge und den Wert der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisationen, die kein operationelles Programm vorgelegt haben. Die Erzeugerorganisationen und Erzeugergemeinschaften gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind aufgefordert, die Zahl der Mitglieder, die Menge und den Wert der vermarkteten Erzeugung anzugeben.

7.
In Artikel 33 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

(3) Der Mitgliedstaat, in dem die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen ihren Sitz hat,

a)
trägt die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die auf Ebene der länderübergreifenden Vereinigung durchgeführten Maßnahmen des operationellen Programms und den Betriebsfonds der länderübergreifenden Vereinigung sowie für die Verhängung von Verwaltungssanktionen, wenn diese Kontrollen zeigen, dass Verpflichtungen nicht eingehalten wurden, und
b)
gewährleistet die Koordinierung der Kontrollen und Zahlungen in Bezug auf die Maßnahmen des operationellen Programms der länderübergreifenden Vereinigung, die außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats durchgeführt werden, in dem sich ihre Hauptverwaltung befindet.

(4) Die Maßnahmen der operationellen Programme müssen den nationalen Vorschriften und der nationalen Strategie des Mitgliedstaats entsprechen, in dem der Beihilfeantrag gemäß Artikel 9 Absätze 6 und 7 gestellt wird.

Umwelt- und Pflanzenschutzmaßnahmen sowie Maßnahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements unterliegen jedoch den Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem diese Maßnahmen und Aktionen tatsächlich durchgeführt werden.

8.
Artikel 39 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Zusätzliche Einfuhrzölle gemäß Artikel 182 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können während der in Anhang VII der vorliegenden Verordnung angegebenen Zeiträume auf die dort aufgeführten Erzeugnisse angewendet werden. Dieser zusätzliche Einfuhrzoll gilt, wenn die Menge eines in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Erzeugnisses für einen der in diesem Anhang genannten Anwendungszeiträume die Auslösemenge für dieses Erzeugnis überschreitet, es sei denn, es ist unwahrscheinlich, dass die Einfuhren den Unionsmarkt stören, oder die Auswirkungen der zusätzlichen Einfuhrzölle stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel.

9.
Die Anhänge I und II werden durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.