Präambel VO (EU) 2018/1146

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007(1) des Rates, insbesondere auf Artikel 38, Artikel 182 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 223,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates(2), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission(3) enthält Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse. Mit der Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) wurde die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 insbesondere hinsichtlich der Beihilfen im Sektor Obst und Gemüse geändert. Daher sollte den Änderungen der relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 Rechnung getragen werden.
(2)
Die Durchführungsbestimmungen für die einzelstaatliche finanzielle Beihilfe im Sektor Obst und Gemüse sollten aktualisiert werden.
(3)
Die Einzelheiten für die Umsetzung der Anhebung der Obergrenze der finanziellen Unterstützung der Union von 50 % auf 60 % in den Mitgliedstaaten, in denen weniger als 20 % der Obst- und Gemüseerzeugung gemäß Artikel 34 Absatz 3 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 von Erzeugerorganisationen vermarktet werden, und insbesondere die Einzelheiten der Berechnung des Organisationsgrads der Erzeuger in einem Mitgliedstaat sollten festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Bearbeitung der Beihilfeanträge und die Überprüfung der Bedingungen für die Erhöhung der Obergrenze kohärent in der gesamten Union durchgeführt werden.
(4)
Ferner sollte klargestellt werden, dass die Förderung der Erzeugnisse als Krisenmaßnahme die Diversifizierung und Konsolidierung der Obst- und Gemüsemärkte umfasst.
(5)
Die Bestimmungen über die Jahresberichte über Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, einschließlich länderübergreifender Organisationen, und Erzeugergruppierungen/-gemeinschaften sowie über Betriebsfonds, operationelle Programme und Anerkennungspläne sollten vereinfacht werden. Diese Berichte sollten es der Kommission ermöglichen, den Sektor angemessen zu überwachen.
(6)
Die Bedingungen für die Anwendung der in Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Einfuhrzölle, die für die Einfuhr von bestimmtem Obst und Gemüse gelten können, sollten präzisiert werden.
(7)
Führt eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eine länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen ein operationelles Programm durch, so sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine Doppelfinanzierung vermieden wird und dass angemessene Kontrollen für die Maßnahmen durchgeführt werden, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowohl auf der Ebene der Vereinigung der Erzeugerorganisationen als auch auf der Ebene der Mitglieder ihrer Erzeugerorganisationen durchgeführt werden.
(8)
Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 sollten aktualisiert werden, um Teil A des Jahresberichts der Mitgliedstaaten und die gemeinsamen Leistungsindikatoren zu vereinfachen und die gemeinsamen Basisindikatoren aufzuheben.
(9)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10)
Anhang VIII Teil I Abschnitt A Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission jede Erhöhung der Grenzwerte gemäß Nummer 2 des genannten Abschnitts zu melden. Die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission(5) sollte geändert werden, um die Einzelheiten der Übermittlung dieser Informationen durch die Mitgliedstaaten an die Kommission festzulegen.
(11)
Diese Verordnung sollte ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Verordnung (EU) 2017/2393. Die Bestimmungen über die Berichterstattung sollten jedoch erst ab dem 1. Januar 2019 gelten, um den Mitgliedstaaten und den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern ausreichend Zeit für die Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Änderungen einzuräumen. Die durch die neuen Maßnahmen und Aktionen in den Übergangsbestimmungen vorgesehene Flexibilität für Erzeugerorganisationen sollte rückwirkend gelten, damit sie mit dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) 2017/2393 zusammenfällt und die Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingehalten werden.
(12)
Die Voraussetzungen für die Anwendung der neuen Maßnahmen und Aktionen, die für eine finanzielle Unterstützung der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Betracht kommen, sollten ab dem Datum der Anwendung der durch die Verordnung (EU) 2017/2393 eingeführten Änderungen dieser Verordnung gelten, um die Stabilität der Märkte für Erzeugerorganisationen und ihre Mitglieder sicherzustellen, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass diese Maßnahmen hauptsächlich die Krisenprävention und das Krisenmanagement betreffen, und es ihnen ermöglichen, in vollem Umfang Nutzen aus den neuen Maßnahmen zu ziehen. Um berechtigte Erwartungen zu schützen, können die Erzeugerorganisationen entscheiden, ihre operationellen Programme nach dem alten Rechtsrahmen weiterzuführen oder ihre operationellen Programme zu ändern, um von den neuen Maßnahmen und Aktionen, die für eine finanzielle Unterstützung durch die Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Betracht kommen, zu profitieren.
(13)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission vom 13. März 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 57).

(4)

Verordnung (EU) 2017/2393 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), (EU) Nr. 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und (EU) Nr. 652/2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1).

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