ANHANG I VO (EU) 2018/1146
Struktur und Inhalt einer nationalen Strategie für nachhaltige operationelle Programme gemäß Artikel 2
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1.
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Laufzeit der nationalen Strategie
Vom Mitgliedstaat festzulegen.- 2.
- Prüfung der Lage in Bezug auf Stärken, Schwächen, Entwicklungspotenzial und die Strategie, mit der hierauf reagiert werden soll, sowie Begründung der Prioritätensetzung gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
- 2.1.
- Prüfung der Lage
Beschreibung der aktuellen Lage im Sektor Obst und Gemüse anhand von quantifizierten Daten und unter Hervorhebung der Stärken und Schwächen, der Disparitäten, Bedürfnisse und Mängel sowie des Entwicklungspotenzials auf der Grundlage der relevanten Indikatoren gemäß Anhang II Tabelle 4.1. Die Beschreibung betrifft zumindest:- —
die Leistungen des Obst- und Gemüsesektors: Stärken und Schwächen des Sektors, Wettbewerbsfähigkeit und Entwicklungspotenzial der Erzeugerorganisationen;
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die Umweltauswirkungen (Auswirkungen, Belastungen und Vorteile) der Obst- und Gemüseerzeugung, einschließlich der wichtigsten Trends.
2.2. Strategie, mit der auf die Stärken und Schwächen reagiert werden soll Beschreibung der wichtigsten Gebiete, in denen damit gerechnet wird, dass die Intervention den maximalen Mehrwert erbringt:- —
Relevanz der Ziele der operationellen Programme und angestrebten Ergebnisse sowie der Umfang, in dem diese realistisch gesehen erreicht werden können;
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interne Kohärenz der Strategie, Vorhandensein sich gegenseitig unterstützender Interaktionen und mögliche Konflikte oder Widersprüche zwischen den operationellen Zielen verschiedener ausgewählter Maßnahmen;
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Komplementarität und Übereinstimmung der ausgewählten Maßnahmen mit anderen nationalen oder regionalen Maßnahmen, und mit Tätigkeiten, die über die Fonds der Union kofinanziert werden, darunter vor allem Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und Absatzförderungsmaßnahmen;
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erwartete Ergebnisse und Auswirkungen gegenüber der Ausgangssituation und ihr Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Union.
Relevanz der Ziele der operationellen Programme und angestrebten Ergebnisse sowie der Umfang, in dem diese realistisch gesehen erreicht werden können;
interne Kohärenz der Strategie, Vorhandensein sich gegenseitig unterstützender Interaktionen und mögliche Konflikte oder Widersprüche zwischen den operationellen Zielen verschiedener ausgewählter Maßnahmen;
Komplementarität und Übereinstimmung der ausgewählten Maßnahmen mit anderen nationalen oder regionalen Maßnahmen, und mit Tätigkeiten, die über die Fonds der Union kofinanziert werden, darunter vor allem Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und Absatzförderungsmaßnahmen;
erwartete Ergebnisse und Auswirkungen gegenüber der Ausgangssituation und ihr Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Union.
- 2.3.
- Auswirkungen der vorherigen nationalen Strategie (falls zutreffend)
Beschreibung der Ergebnisse und der Wirkung operationeller Programme, die in der letzten Zeit durchgeführt wurden.- 3.
- Ziele der operationellen Programme und Leistungsindikatoren gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Beschreibung der als beihilfefähig ausgewählten Arten von Maßnahmen (nicht erschöpfende Liste), der gesetzten Ziele, der überprüfbaren Zielvorgaben und der Indikatoren, mit denen sich die Schritte zur Verwirklichung dieser Ziele, die Effizienz und die Wirksamkeit bewerten lassen.- 3.1.
- Vorgaben für alle oder bestimmte Arten von Maßnahmen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sämtliche Maßnahmen im Rahmen der nationalen Strategie und der nationalen Rahmenregelung überprüft und kontrolliert werden können. Wenn die Bewertung während der Durchführung der operationellen Programme zeigt, dass die Vorgaben für die Überprüfbarkeit und Kontrollierbarkeit nicht erfüllt werden, so werden die betreffenden Maßnahmen entsprechend angepasst oder gestrichen. Wird eine Beihilfe auf der Grundlage von Standardpauschalen oder standardisierten Einheitskosten gewährt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einschlägigen Berechnungen angemessen und korrekt sind und im Voraus auf der Grundlage einer fairen, ausgewogenen und überprüfbaren Berechnung erstellt wurden. Umweltmaßnahmen müssen die Anforderungen gemäß Artikel 33 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllen. Die Mitgliedstaaten sehen Schutzmaßnahmen, Bestimmungen und Kontrollen vor, die gewährleisten sollen, dass als beihilfefähig ausgewählte Maßnahmen nicht bereits über andere Instrumente der Gemeinsamen Agrarpolitik, insbesondere im Rahmen von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und Absatzförderungsprogrammen oder nationalen oder regionalen Regelungen gefördert werden. Im Einklang mit Artikel 33 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind wirksame Maßnahmen zum Schutz der Umwelt vor einer höheren Belastung durch Investitionen, die im Rahmen operationeller Programme gefördert werden, vorgesehen, und im Einklang mit Artikel 36 Absatz 1 der genannten Verordnung wurden Förderkriterien festgelegt, um zu gewährleisten, dass Investitionen in Einzelbetrieben, die aus operationellen Programmen unterstützt werden, den Zielen des Artikels 191 AEUV sowie des siebten Umweltaktionsprogramms der Union entsprechen.- 3.2.
- Erforderliche spezifische Informationen für Arten von Maßnahmen zur Erreichung der in Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten oder genannten Ziele (nur für die ausgewählten Maßnahmen auszufüllen)
- 3.2.1.
- Erwerb von Anlagegütern
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Arten von beihilfefähigen Investitionen,
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andere beihilfefähige Erwerbsformen, z. B. Miete, Leasing,
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Beihilfefähigkeitskriterien.
- 3.2.2.
- Sonstige Maßnahmen
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Beschreibung der beihilfefähigen Arten von Maßnahmen,
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Beihilfefähigkeitskriterien.
- 4.
- Benennung der zuständigen Behörden und Stellen
Benennung der für die Verwaltung, Überwachung und Bewertung der nationalen Strategie zuständigen nationalen Behörde durch den jeweiligen Mitgliedstaat.- 5.
- Beschreibung der Überwachungs- und Bewertungssysteme
Die Leistungsindikatoren der nationalen Strategie umfassen die Indikatoren gemäß Artikel 4 und gemäß Anhang II Tabelle 4.1. Soweit dies für zweckmäßig gehalten wird, werden in der nationalen Strategie zusätzliche Indikatoren festgelegt, die nationale oder regionale Erfordernisse, Umstände und Zielsetzungen reflektieren, die für die nationalen operationellen Programme typisch sind.- 5.1.
- Bewertung der operationellen Programme und Meldepflicht für die Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
Beschreibung der Überwachungs- und Bewertungskriterien und -verfahren für operationelle Programme, einschließlich der Meldepflichten für die Erzeugerorganisationen.- 5.2.
- Überwachung und Bewertung der nationalen Strategie
Beschreibung der Überwachungs- und Bewertungskriterien und -verfahren für die nationale Strategie.© Europäische Union 1998-2021
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