Artikel 1 VO (EU) 2018/120

Gegenstand

(1) In der vorliegenden Verordnung werden die Fangmöglichkeiten festgesetzt, die in Unionsgewässern und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen.

(2) Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein:

a)
Fangbeschränkungen für das Jahr 2018 und, soweit in der vorliegenden Verordnung festgesetzt, für das Jahr 2019;
b)
Fischereiaufwandsbeschränkungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2018 bis zum 31. Januar 2019, es sei denn in den Artikeln 26, 27 und 39 sowie in Anhang IIE sind andere Zeiträume für Aufwandsbeschränkungen festgelegt, und Aufwandsbeschränkungen im Zusammenhang mit Fischsammelgeräten (FADs);
c)
Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2017 bis zum 30. November 2018;
d)
die in Artikel 28 festgesetzten Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im IATTC-Übereinkommensbereich für die in jenem Artikel genannten Zeiträume im Jahr 2018 und 2019.

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