Artikel 2 VO (EU) 2018/120

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für folgende Schiffe:

a)
Fischereifahrzeuge der Union;
b)
Drittlandschiffe in Unionsgewässern.

(2) Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt ist.

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