Artikel 36 VO (EU) 2018/120

Beschränkung der Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Schwertfisch fangen dürfen

Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich in Gebieten südlich von 20° S Schwertfisch (Xiphias gladius) befischen dürfen, ist in Anhang VII festgesetzt.

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