Artikel 37 VO (EU) 2018/120

Fangbeschränkungen für Schwertfisch in der Langleinenfischerei südlich 20° S

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Schwertfisch (Xiphias gladius) durch Langleinenfänger südlich von 20° S 2018 die in Anhang IH festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten tragen außerdem dafür Sorge, dass sich der Fischereiaufwand für Schwertfisch infolge dieser Maßnahme nicht in den Bereich nördlich 20° S verlagert.

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