Artikel 10 VO (EU) 2018/1212
Mindestsicherheitsanforderungen
(1) Bei der Übermittlung von Informationen an Intermediäre, Aktionäre oder von Aktionären benannte Dritte gemäß den Artikeln 3a, 3b und 3c der Richtlinie 2007/36/EG treffen der Emittent und der Intermediär geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit, Integrität und Authentifizierung der Informationen des Emittenten oder Dritten, die ein Unternehmensereignis initiieren, zu gewährleisten. Intermediäre treffen solche Maßnahmen auch in Bezug auf die Übermittlung von Informationen an den Emittenten oder den vom Emittenten benannten Dritten.
(2) Der Intermediär, der vom Emittenten oder von dem vom Emittenten benannten Dritten einen Antrag auf Offenlegung der Identität des Aktionärs bzw. eine andere in der vorliegenden Verordnung genannte Mitteilung erhält, die über die Intermediärskette oder an die Aktionäre übermittelt werden muss, prüft, ob die übermittelte Anfrage oder Information vom Emittenten stammt.
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