Artikel 9 VO (EU) 2018/1212
Von Emittenten und Intermediären bei Unternehmensereignissen und bei den Verfahren zur Identifizierung der Aktionäre einzuhaltende Fristen
(1) Der Emittent, der das Unternehmensereignis initiiert, stellt den Intermediären die Informationen über das Unternehmensereignis rechtzeitig und spätestens am Geschäftstag, an dem er nach geltendem Recht das Unternehmensereignis bekanntgibt, zur Verfügung.
(2) Der Intermediär stellt bei der Verarbeitung und Übermittlung von Informationen über Unternehmensereignisse erforderlichenfalls sicher, dass die Aktionäre ausreichend Zeit haben, auf die erhaltenen Informationen zu reagieren, damit sie die Emittentenfrist oder den Nachweisstichtag einhalten können.
Der erste Intermediär und alle anderen Intermediäre, die die Informationen über ein Unternehmensereignis erhalten, übermitteln diese Informationen unverzüglich und spätestens bis zum Ende des Geschäftstags, an dem sie die Informationen erhalten haben, an den nächsten Intermediär in der Kette. Erhält der Intermediär die Informationen während seines Geschäftstags nach 16.00 Uhr, so übermittelt er die Informationen unverzüglich und spätestens bis 10.00 Uhr am folgenden Geschäftstag.
Ändert sich nach der ersten Übermittlung die Position in der betreffenden Aktie, so übermitteln der erste Intermediär und alle anderen Intermediäre in der Kette die Informationen bis zum Nachweisstichtag auch an die neuen Aktionäre in ihren Büchern, entsprechend den Tagesendpositionen jedes Geschäftstags.
(3) Der letzte Intermediär übermittelt dem Aktionär unverzüglich und spätestens bis zum Ende des Geschäftstags, an dem er die Informationen erhalten hat, die Informationen über das Unternehmensereignis. Erhält der Intermediär die Informationen während seines Geschäftstags nach 16.00 Uhr, so übermittelt er die Informationen unverzüglich und spätestens bis 10.00 Uhr am folgenden Geschäftstag. Darüber hinaus bestätigt er die Berechtigung des Aktionärs, an dem Unternehmensereignis teilzunehmen, unverzüglich und ausreichend zeitnah, um die Emittentenfrist oder den Nachweisstichtag einzuhalten.
(4) Jeder Intermediär übermittelt dem Emittenten alle Informationen über Aktionärsmaßnahmen unverzüglich nach Erhalt der Informationen gemäß einem Verfahren, dass die Einhaltung der Emittentenfrist oder des Nachweisstichtags ermöglicht.
Alle zusätzlichen Anforderungen bezüglich Aktionärsmaßnahmen, die der Emittent vom Aktionär nach geltendem Recht verlangt und die nicht gemäß Artikel 2 Absatz 3 maschinenlesbar sind oder vollautomatisiert abgewickelt werden können, werden unverzüglich und rechtzeitig über den Intermediär übermittelt, um die Emittentenfrist oder den Nachweisstichtag einzuhalten.
Der letzte Intermediär setzt keine Aktionärsmaßnahmen erfordernde Frist fest, die weniger als drei Geschäftstage vor der Emittentenfrist oder dem Nachweisstichtag liegt. Der letzte Intermediär kann den Aktionär vor den Risiken warnen, die mit Änderungen der Aktienposition kurz vor dem Nachweisstichtag verbunden sind.
(5) Die Bestätigung des Eingangs der elektronisch abgegebenen Stimmen gemäß Artikel 7 Absatz 1 wird der Person, die die Stimmen abgegeben hat, unmittelbar nach Stimmabgabe übermittelt.
Die Bestätigung der Aufzeichnung und Zählung der Stimmen gemäß Artikel 7 Absatz 2 wird vom Emittenten zeitnah und spätestens 15 Tage nach dem Antrag oder der Hauptversammlung übermittelt, je nachdem, welches Ereignis später eintritt, sofern die Informationen nicht bereits vorliegen.
(6) Der Antrag eines Emittenten oder eines vom Emittenten benannten Dritten auf Offenlegung der Identität des Aktionärs wird von den Intermediären unter Berücksichtigung des Umfang des Antrags unverzüglich und spätestens bis zum Ende des Geschäftstags, an dem der Antrag eingegangen ist, an den nächsten Intermediär in der Kette übermittelt. Erhält der Intermediär den Antrag während seines Geschäftstags nach 16.00 Uhr, so übermittelt er die Informationen unverzüglich und spätestens bis 10.00 Uhr am folgenden Geschäftstag.
Die Antwort auf den Antrag auf Offenlegung der Identität von Aktionären wird von jedem Intermediär unverzüglich und spätestens an dem Geschäftstag, der unmittelbar auf den Nachweisstichtag oder den Eingangstag des Antrags bei dem antwortenden Intermediär folgt, an den im Antrag genannten Adressaten übermittelt.
Die in Unterabsatz 2 genannte Frist gilt nicht für Antworten auf Anträge oder gegebenenfalls Teile von Anträgen, die nicht gemäß Artikel 2 Absatz 3 maschinenlesbar sind und vollautomatisiert abgewickelt werden können. Sie gilt auch nicht für Antworten auf Anträge, die der Intermediär mehr als sieben Geschäftstage nach dem Nachweisstichtag erhält. In solchen Fällen wird die Antwort vom Intermediär unverzüglich und spätestens innerhalb der Emittentenfrist übermittelt.
(7) Die in den Absätzen 1 bis 6 genannten Fristen gelten soweit erforderlich für alle Annullierungen oder Aktualisierungen der entsprechenden Informationen.
(8) Der Intermediär versieht alle in diesem Artikel genannten Übermittlungen mit einem Zeitstempel.
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