Artikel 8 VO (EU) 2018/1212
Übermittlung von Informationen über Unternehmensereignisse mit Ausnahme von Hauptversammlungen
(1) Die Informationen, die der Emittent dem ersten oder anderen Intermediären zur Verfügung stellen muss, sowie die Mitteilungen, die innerhalb der Intermediärskette zu übermitteln sind, enthalten alle wichtigen Informationen über andere Unternehmensereignisse als Hauptversammlungen, die der Intermediär benötigt, um seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie 2007/36/EG gegenüber dem Aktionär nachzukommen, oder die der Aktionär benötigt, um seine Aktionärsrechte auszuüben.
(2) Es gelten folgende Mindestanforderungen an die Reihenfolge der Übermittlungen, die Daten und Fristen in einem Unternehmensereignis:
- a)
- Der Emittent übermittelt dem ersten Intermediär und falls erforderlich anderen Intermediären die Informationen über das Unternehmensereignis so rechtzeitig, dass die Marktteilnehmer in der Lage sind, auf die Informationen zu reagieren und diese weiterzuleiten, und dass gegebenenfalls offene Geschäfte oder Marktforderungen vor etwaigen relevanten Fristen oder dem Beginn der Entscheidungsfrist angemessen bearbeitet werden können;
- b)
- der Zahlungstermin wird möglichst nahe am Nachweisstichtag, der Emittentenfrist oder gegebenenfalls der von dem Dritten, der das Unternehmensereignis initiiert hat, festgelegten Frist festgesetzt, damit die Abwicklung von Zahlungen an die Aktionäre so rasch wie möglich erfolgen kann;
- c)
- bei einem Unternehmensereignis, das Optionen für den Aktionär beinhaltet, sollte die Entscheidungsfrist ausreichend lang sein, um den Aktionären und Intermediären ausreichend Zeit für ihre Entscheidung zu geben;
- d)
- bei einem Unternehmensereignis, das Optionen für den Aktionär beinhaltet, sollten der Stichtag für die Teilnahme und die Käuferschutzfrist in dieser Reihenfolge der Emittentenfrist vorausgehen, damit Käuferforderungen vor Ende der Entscheidungsfrist angemessen abgewickelt werden können;
- e)
- bei einem konditionellen Unternehmensereignis übermittelt der Emittent dem ersten Intermediär die Informationen über das Ergebnis des Unternehmensereignisses so rasch wie möglich nach der Emittentenfrist und vor jeglicher Zahlung im Rahmen des Unternehmensereignisses.
(3) Nach dem Zahlungstermin des Unternehmensereignisses übermitteln der erste Intermediär bzw. bei mehr als einem Intermediär in der Kette alle Intermediäre die Informationen über die vom Intermediär auf Rechnung des Aktionärs getroffenen Maßnahmen oder abgeschlossenen Transaktionen. Die durch den Intermediär zu übermittelnden Informationen beinhalten mindestens die Ergebnisse der Aktionärsmaßnahme in einem Unternehmensereignis mit Optionen, die berechtigten oder abgewickelten Positionen sowie die Ergebnisse in Bezug auf etwaige Marktforderungen, sofern sie für den Aktionär relevant sind.
(4) Tabelle 8 des Anhangs enthält die Mindestinformationen und -datenelemente, die gemäß Artikel 3b Absätze 1, 2, 3 und 5 der Richtlinie 2007/36/EG in Bezug auf Unternehmensereignisse mit Ausnahme von Hauptversammlungen bereitzustellen und zu übermitteln sind, sofern sie für die entsprechende Kapitalmaßnahme relevant sind.
Die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen gelten soweit erforderlich auch für alle Aktualisierungen und Annullierungen solcher Mitteilungen.
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