Artikel 7 VO (EU) 2018/1212
Format der Bestätigung des Eingangs sowie der Aufzeichnung und Zählung der Stimmen
(1) Die Informationen und Datenelemente, die eine Bestätigung des Eingangs der elektronisch abgegebenen Stimmen gemäß Artikel 3c Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2007/36/EG mindestens enthalten muss, sind in Tabelle 6 des Anhangs festgelegt.
(2) Die Informationen und Datenelemente, die eine Bestätigung der Aufzeichnung und Zählung der elektronisch abgegebenen Stimmen gemäß Artikel 3c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2007/36/EG mindestens enthalten muss, sind in Tabelle 7 des Anhangs festgelegt.
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