Artikel 6 VO (EU) 2018/1212

Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung

(1) Um die Ausübung von Aktionärsrechten, einschließlich des Teilnahme- und Stimmrechts, in einer Hauptversammlung gemäß Artikel 3c Absatz 1 der Richtlinie 2007/36/EG zu erleichtern, übermitteln die Intermediäre, sofern vom Emittenten gefordert, auf Antrag des Aktionärs die Anmeldung an den Emittenten, damit der Aktionär entweder die Rechte selbst ausüben kann oder einen Dritten benennen kann, der diese Rechte mit ausdrücklicher Genehmigung und gemäß den Anweisungen des Aktionärs zu dessen Gunsten ausübt.

(2) Wenn die Anmeldung zur Hauptversammlung einen Verweis auf die Stimmrechte enthält, stellt der letzte Intermediär sicher, dass die Informationen über die Anzahl der Aktien, aus denen das Stimmrecht ausgeübt wird, mit der berechtigten Position in Einklang steht. Falls die Anmeldung zur Hauptversammlung zwischen den Intermediären vor dem Nachweisstichtag übermittelt wird, aktualisiert der letzte Intermediär erforderlichenfalls die Anmeldung, damit die Informationen übereinstimmen.

(3) In Tabelle 5 des Anhangs sind die Arten von Informationen und Datenelementen festgelegt, die die Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung mindestens umfassen muss.

Die in Unterabsatz 1 genannten Mindestanforderungen an Informationen und Datenelemente gelten soweit erforderlich auch für alle Aktualisierungen und Annullierungen solcher Anmeldungen.

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