Artikel 5 VO (EU) 2018/1212

Bestätigung der Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten in einer Hauptversammlung

(1) Um die Ausübung der Aktionärsrechte, einschließlich des Teilnahme- und Stimmrechts, in einer Hauptversammlung gemäß Artikel 3c Absatz 1 der Richtlinie 2007/36/EG zu erleichtern, bestätigt der letzte Intermediär auf Ersuchen dem Aktionär oder einem vom Aktionär benannten Dritten die in seinen Aufzeichnungen ausgewiesene berechtigte Position. Gibt es in der Kette von Intermediären mehr als einen Intermediär, stellt der letzte Intermediär sicher, dass die berechtigten Positionen in seinen Aufzeichnungen mit denen des ersten Intermediärs abgeglichen werden.

Die Bestätigung durch den letzten Intermediär an den Aktionär ist nicht erforderlich, wenn die berechtigte Position dem Emittenten bekannt ist oder diesem gegebenenfalls vom ersten Intermediär übermittelt wird.

(2) In Tabelle 4 des Anhangs sind die Arten von Informationen und Datenelementen festgelegt, die die Bestätigung der Berechtigung mindestens umfassen muss.

(3) Die in Unterabsatz 2 genannten Mindestanforderungen an Informationen und Datenelemente gelten soweit erforderlich auch für alle Aktualisierungen und Annullierungen solcher Einladungen.

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