Artikel 4 VO (EU) 2018/1212

Übermittlung der Einladung zur Hauptversammlung

(1) Die Mindestanforderungen in Bezug auf die Art und das Format der Informationen, die gemäß Artikel 3b Absätze 1, 2, 3 und 5 der Richtlinie 2007/36/EG in Bezug auf die Einberufung von Hauptversammlungen zu übermitteln sind, sind in Tabelle 3 des Anhangs festgelegt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Anforderungen gelten soweit erforderlich auch für alle Aktualisierungen und Annullierungen solcher Einladungen.

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