Artikel 3 VO (EU) 2018/1212
Antrag auf Offenlegung von Informationen über die Identität der Aktionäre und Antwort
(1) Die Mindestanforderungen an das Format eines Antrags auf Offenlegung von Informationen über die Identität von Aktionären gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 2007/36/EG sind in Tabelle 1 des Anhangs festgelegt.
(2) Die Mindestanforderungen an das Format der Antwort von Intermediären auf einen Antrag gemäß Absatz 1 sind in Tabelle 2 des Anhangs festgelegt.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Mindestanforderungen gelten soweit erforderlich auch für alle Aktualisierungen und Annullierungen solcher Anträge oder Antworten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.