Artikel 2 VO (EU) 2018/1212

Standardisierte Formate, Interoperabilität und Sprachen

(1) Die Intermediäre übermitteln die in den Artikeln 3 bis 8 genannten Informationen in den im Anhang festgelegten standardisierten Formaten; sie enthalten die Mindestangaben und entsprechen den im Anhang festgelegten Anforderungen.

(2) Die Informationen der Emittenten für die Intermediäre, die über die Intermediärskette an die Aktionäre zu übermitteln sind, haben ein Format, das eine Verarbeitung gemäß Absatz 3 ermöglicht.

Der Emittent stellt die Informationen in der Sprache zur Verfügung, in der er seine Finanzinformationen gemäß der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) veröffentlicht, sowie in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache, es sei denn, dies ist aufgrund seiner Aktionärsstruktur nicht gerechtfertigt.

(3) Die Übermittlungen zwischen den Intermediären erfolgen in elektronischen und maschinenlesbaren Formaten, die die Interoperabilität und vollautomatisierte Abwicklung ermöglichen und international geltenden Industriestandards wie ISO oder mit ISO kompatiblen Methoden entsprechen.

(4) Die Intermediäre gewähren den Aktionären, die keine Intermediäre sind, Zugang zu allen Informationen sowie zu allen Verfahren für Aktionärsmaßnahmen durch allgemein verfügbare Instrumente und Fazilitäten, sofern die Aktionäre nichts anderes vereinbart haben. Die Intermediäre stellen sicher, dass diese Instrumente und Fazilitäten die Verarbeitung von Aktionärsmaßnahmen gemäß Absatz 3 ermöglichen.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.