Artikel 1 VO (EU) 2018/1212

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Emittent” eine Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat, deren Aktien zum Handel auf einem in einem Mitgliedstaat gelegenen oder dort betriebenen geregelten Markt zugelassen sind, oder einen von einer solchen Gesellschaft für die in der vorliegenden Verordnung genannten Aufgaben benannten Dritten;
2.
„Zentralverwahrer auf Emittentenseite” den Zentralverwahrer, der die Kerndienstleistung nach Abschnitt A Nummern 1 oder 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) in Bezug auf die auf einem geregelten Markt gehandelten Aktien erbringt;
3.
„Unternehmensereignis” eine vom Emittenten oder einem Dritten initiierte Maßnahme, die die Ausübung der mit den Aktien verbundenen Rechte beinhaltet und die zugrunde liegende Aktie beeinflussen kann, z. B. die Gewinnausschüttung oder eine Hauptversammlung;
4.
„Intermediär” eine Person im Sinne des Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 2007/36/EG und Intermediäre aus Drittländern im Sinne des Artikels 3e der Richtlinie 2007/36/EG;
5.
„Aktionärsmaßnahme” jede Antwort, Anweisung oder sonstige Reaktion des Aktionärs oder eines vom Aktionär nach geltendem Recht benannten Dritten zum Zweck der Ausübung der mit den Aktien verbundenen Aktionärsrechte bei einem Unternehmensereignis;
6.
„letzter Intermediär” jeden Intermediär, der Depotkonten in der Intermediärskette für den Aktionär bereitstellt;
7.
„Nachweisstichtag” den vom Emittenten festgelegten Tag, an dem die mit den Aktien verbundenen Rechte, einschließlich des Rechts auf Teilnahme an und Ausübung des Stimmrechts in einer Hauptversammlung, sowie die Identität des Aktionärs auf der Grundlage der in den Büchern des Zentralverwahrers auf Emittentenseite oder eines anderen ersten Intermediärs bei Geschäftsschluss buchmäßig abgewickelten Positionen festgestellt werden;
8.
„berechtigte Position” eine Position im Aktienbesitz am „Nachweisstichtag” , mit der die aus den Aktien erwachsenden Rechte, einschließlich das Recht auf Teilnahme an und Ausübung des Stimmrechts in einer Hauptversammlung, verbunden sind;
9.
„erster Intermediär” den „Zentralverwahrer auf Emittentenseite” oder einen anderen vom Emittenten benannten Intermediär, der das Aktienverzeichnis des Emittenten buchmäßig auf oberster Ebene in Bezug auf die auf einem geregelten Markt gehandelten Aktien führt oder diese Aktien auf oberster Ebene im Namen der Aktionäre des Emittenten aufbewahrt. Der erste Intermediär kann auch als letzter Intermediär fungieren;
10.
„Zahlungstermin” das Datum, an dem die Zahlung der Erlöse eines Unternehmensereignisses an den Aktionär fällig ist;
11.
„Entscheidungsfrist” den Zeitraum, in dem der Aktionär bei einem Unternehmensereignis zwischen den verfügbaren Optionen wählen kann;
12.
„letzter Teilnahmetermin” das letzte Datum, an dem Aktien gekauft oder übertragen werden können, die mit dem Recht verbunden sind, an dem Unternehmensereignis — mit Ausnahme des Rechts auf Teilnahme an einer Hauptversammlung — teilzunehmen;
13.
„Käuferschutzfrist” den letzten Tag und Zeitpunkt, bis zu dem ein Käufer, der die einem Unternehmensereignis zugrunde liegende Aktie, die Optionen für den Aktionär beinhaltet, noch zu erhalten hat, dem Verkäufer mitteilt, welche der Optionen er wählt;
14.
„Emittentenfrist” den letzten, vom Emittenten festgelegten Tag und Zeitpunkt, bis zu dem dem Emittenten, dem vom Emittenten benannten Dritten oder dem Zentralverwahrer auf Emittentenseite die Maßnahmen der Aktionäre in Bezug auf das Unternehmensereignis mitzuteilen sind; bei einem von einem Dritten initiierten Unternehmensereignis gilt dies für jede Frist zur Unterrichtung des Dritten oder des von diesem Dritten benannten Dritten über Aktionärsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem von ihm initiierten Unternehmensereignis;
15.
„Ex-Tag” den Tag, ab dem die Aktien ohne die mit den Aktien verbundenen Rechte, einschließlich des Rechts auf Teilnahme an und Ausübung des Stimmrechts in einer Hauptversammlung, gehandelt werden;
16.
„ISIN” die internationale Wertpapierkennnummer, die Wertpapieren gemäß der ISO 6166 oder einer vergleichbaren Methode zugewiesen wird;
17.
„LEI” die Kennziffer der juristischen Person nach ISO 17442, auf die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission Bezug genommen wird(2).

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit von Transaktionsmeldungen an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 20).

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