Artikel 1 VO (EU) 2018/1221

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35

Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die folgenden Nummern 18a und 18b werden eingefügt:

18a.
„Verbriefung” eine Transaktion oder Struktur im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2402(*);
18b.
„STS-Verbriefung” eine Verbriefung, die nach den Anforderungen des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 als „einfach, transparent und standardisiert” oder „STS” bezeichnet wird;

b)
Nummer 19 erhält folgende Fassung:

19.
„Verbriefungsposition” eine Verbriefungsposition im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2017/2402;;

c)
die folgende Nummer 19a wird eingefügt:

19a.
„vorrangige Verbriefungsposition” eine vorrangige Verbriefungsposition im Sinne des Artikels 242 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013(**)

d)
die Nummern 20 bis 23 erhalten folgende Fassung:

20.
„Wiederverbriefungsposition” eine Risikoposition in einer Wiederverbriefung im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2402;
21.
„Originator” einen Originator im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2017/2402;
22.
„Sponsor” einen Sponsor im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/2402;
23.
„Tranche” eine Tranche im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2017/2402;.

2.
Artikel 4 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Für die Zwecke des Absatzes 5 umfassen die größeren oder komplexeren Risikopositionen eines Unternehmens auch die in Artikel 178 Absätze 8 und 9 genannten Verbriefungspositionen und Wiederverbriefungspositionen.

3.
Artikel 177 wird gestrichen.
4.
Artikel 178 erhält folgende Fassung:

Artikel 178 Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen: Berechnung der Kapitalanforderung

(1) Die Kapitalanforderung SCRVerbriefung für das Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus einem unmittelbaren relativen Rückgang von stressi im Wert jeder Verbriefungsposition i ergäbe.

(2) Der Risikofaktor stressi hängt von der in Jahren angegebenen modifizierten Duration (duri) ab. duri darf nicht weniger als 1 Jahr betragen.

(3) Vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, die die Anforderungen des Artikels 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikofaktor stressi in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung und der modifizierten Duration der Verbriefungsposition i gemäß der folgenden Tabelle zugeordnet:

Bonitätseinstufung 0 1 2 3 4 5 und 6
Duration stress i ai bi ai bi ai bi ai bi ai bi ai bi
(duri)
Bis zu 5 bi · duri 1,0 % 1,2 % 1,6 % 2,8 % 5,6 % 9,4 %
Mehr als 5 und bis zu 10 ai + bi · (duri – 5) 5,0 % 0,6 % 6,0 % 0,7 % 8,0 % 0,8 % 14,0 % 1,7 % 28,0 % 3,1 % 47,0 % 5,3 %
Mehr als 10 und bis zu 15 ai + bi · (duri – 10) 8,0 % 0,6 % 9,5 % 0,5 % 12,0 % 0,6 % 22,5 % 1,1 % 43,5 % 2,2 % 73,5 % 0,6 %
Mehr als 15 und bis zu 20 ai + bi · (duri – 15) 11,0 % 0,6 % 12,0 % 0,5 % 15,0 % 0,6 % 28,0 % 1,1 % 54,5 % 0,6 % 76,5 % 0,6 %
Mehr als 20 min[ai + bi · (duri – 20);1] 14,0 % 0,6 % 14,5 % 0,5 % 18,0 % 0,6 % 33,5 % 0,6 % 57,5 % 0,6 % 79,5 % 0,6 %

(4) Nicht vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, die die Anforderungen des Artikels 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikofaktor stressi in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung und der modifizierten Duration der Verbriefungsposition i gemäß der folgenden Tabelle zugeordnet:

Bonitätseinstufung 0 1 2 3 4 5 und 6
Duration stress i ai bi ai bi ai bi ai bi ai bi ai bi
(duri)
bis zu 5 min[bi · duri;1] 2,8 % 3,4 % 4,6 % 7,9 % 15,8 % 26,7 %
Mehr als 5 und bis zu 10 min[ai + bi · (duri – 5);1] 14,0 % 1,6 % 17,0 % 1,9 % 23,0 % 2,3 % 39,5 % 4,7 % 79,0 % 8,8 % 100,0 % 0,0 %
Mehr als 10 und bis zu 15 ai + bi · (duri – 10) 22,0 % 1,6 % 26,5 % 1,5 % 34,5 % 1,6 % 63,0 % 3,2 % 100,0 % 0,0 % 100,0 % 0,0 %
Mehr als 15 und bis zu 20 ai + bi · (duri – 15) 30,0 % 1,6 % 34,0 % 1,5 % 42,5 % 1,6 % 79,0 % 3,2 % 100,0 % 0,0 % 100,0 % 0,0 %
Mehr als 20 min[ai + bi · (duri – 20);1] 38,0 % 1,6 % 41,5 % 1,5 % 50,5 % 1,6 % 95,0 % 1,6 % 100,0 % 0,0 % 100,0 % 0,0 %

(5) Vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, die die Kriterien des Artikels 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikofaktor stressi in Abhängigkeit von der modifizierten Duration der Verbriefungsposition i gemäß der folgenden Tabelle zugeordnet:

Duration stress i ai bi
(duri)
bis zu 5 bi · duri 4,6 %
Mehr als 5 und bis zu 10 ai + bi · (duri – 5) 23 % 2,5 %
Mehr als 10 und bis zu 15 ai + bi · (duri – 10) 35,5 % 1,8 %
Mehr als 15 und bis zu 20 ai + bi · (duri – 15) 44,5 % 0,5 %
Mehr als 20 min[ai + bi · (duri – 20);1] 47 % 0,5 %

(6) Nicht vorrangigen STS-Verbriefungspositionen, die die Kriterien des Artikels 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und für die keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikofaktor stressi entsprechend der Bonitätsstufe 5 und in Abhängigkeit von der modifizierten Duration der Risikoposition gemäß der Tabelle in Absatz 3 zugeordnet.

(7) Wiederverbriefungspositionen, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikofaktor stressi zugeordnet, der sich nach folgender Formel errechnet:

    stressi = min(bi · duri;1)

    Dabei gilt, dass bi in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung der Wiederverbriefungsposition i gemäß folgender Tabelle zugeordnet wird:

    Bonitätseinstufung 0 1 2 3 4 5 6
    bi 33 % 40 % 51 % 91 % 100 % 100 % 100 %

(8) Verbriefungspositionen, die nicht unter Absätze 3 bis 7 fallen und für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikofaktor stressi zugeordnet, der sich nach folgender Formel errechnet:

    stressi = min(bi · duri;1)

    Dabei gilt, dass bi in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung der Verbriefungsposition i gemäß folgender Tabelle zugeordnet wird:

    Bonitätseinstufung 0 1 2 3 4 5 6
    bi 12,5 % 13,4 % 16,6 % 19,7 % 82 % 100 % 100 %

(9) Verbriefungspositionen, die nicht unter die Absätze 3 bis 8 fallen, wird ein Risikofaktor stressi von 100 % zugeordnet.

5.
Der folgende Artikel 178a wird eingefügt:

Artikel 178a Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen: Übergangsbestimmungen

(1) Ungeachtet des Artikels 178 Absatz 3 wird vor dem 1. Januar 2019 emittierten Verbriefungen, die gemäß Artikel 177 Absatz 2 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung als Typ-1-Verbriefungen eingestuft werden, ein Risikofaktor stressi gemäß Artikel 178 Absatz 3 zugeordnet, auch wenn es sich bei diesen Verbriefungen nicht um STS-Verbriefungen handelt, die die Anforderungen des Artikels 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen.

(2) Absatz 1 gilt nur dann, wenn keine neuen zugrunde liegenden Risikopositionen nach dem 31. Dezember 2018 hinzugefügt oder ersetzt wurden.

(3) Ungeachtet des Artikels 178 Absatz 3 wird vor dem 18. Januar 2015 emittierten Verbriefungen, die gemäß Artikel 177 Absatz 4 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung als Typ-1-Verbriefungen eingestuft werden, ein Risikofaktor stressi gemäß den Artikeln 177 und 178 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung zugeordnet.

(4) Ungeachtet des Artikels 178 Absatz 3 wird vor dem 1. Januar 2019 emittierten Verbriefungen, die gemäß Artikel 177 Absatz 5 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung als Typ-1-Verbriefungen eingestuft werden, bis zum 31. Dezember 2025 ein Risikofaktor stressi gemäß den Artikeln 177 und 178 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung zugeordnet.

6.
Artikel 180 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 10 erhält folgende Fassung:

(10) Vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich vom Europäischen Investitionsfonds oder von der Europäischen Investitionsbank garantierte STS-Verbriefungspositionen, die die Kriterien nach Artikel 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und bei denen die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 erfüllt, wird ein Risikofaktor stressi von 0 % zugeordnet.;

b)
folgender Absatz 10a wird eingefügt:

(10a). Ungeachtet des Absatzes 10 wird vor dem 1. Januar 2019 emittierten Verbriefungen, die nach Absatz 10 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung als Typ-1-Verbriefungen eingestuft werden, ein Risikofaktor stressi von 0 % zugeordnet, auch wenn es sich bei diesen Verbriefungen nicht um STS-Verbriefungen handelt, die die Anforderungen des Artikels 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen.

7.
Die Artikel 254, 255 und 256 werden gestrichen;
8.
Artikel 257 wird wie folgt geändert:

a)
die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung

(1) Wird den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bekannt, dass der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber den Anforderungen des Artikels 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 nicht nachkommt, oder wird den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bekannt, dass den Anforderungen des Artikels 5 Absätze 1, 2 und 3 der genannten Verordnung nicht nachgekommen wird, unterrichten sie unverzüglich die Aufsichtsbehörde.

(2) Werden die Anforderungen des Artikels 5 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 aufgrund von Fahrlässigkeit oder Unterlassung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens nicht in jeder Hinsicht erfüllt, ordnet die Aufsichtsbehörde im Einklang mit Absatz 3 des vorgenannten Artikels eine proportionale Erhöhung der Solvenzkapitalanforderung an.;

b)
die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

(4) Die Risikofaktoren erhöhen sich schrittweise mit jedem weiteren Verstoß gegen die Anforderungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) 2017/2402.

(5) Wird eine der in Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402 festgelegten Anforderungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen aufgrund von Fahrlässigkeit oder Unterlassung nicht erfüllt, beurteilen die Aufsichtsbehörden, ob dieses Versäumnis als erhebliche Abweichung vom Governance-System des Unternehmens gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/138/EG anzusehen ist..

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).;

(**)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).;

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