Präambel VO (EU) 2018/1221
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)(1), insbesondere auf Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 135 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Ein gut funktionierender Verbriefungsmarkt bietet den Kapitalmärkten zusätzliche Finanzierungsquellen, erhöht auf diese Weise die Finanzierungskapazitäten der Realwirtschaft und leistet dadurch einen Beitrag zur Vollendung der Kapitalmarktunion. Außerdem bietet ein gut funktionierender Verbriefungsmarkt alternative Anlagemöglichkeiten für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die ihre Portfolios in einem Niedrigzinsumfeld diversifizieren müssen. Als institutionelle Anleger sollten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen daher vollständig in den Verbriefungsmarkt der Union integriert werden.
- (2)
- Um eine tragfähige Erholung des Verbriefungsmarktes der Union sicherzustellen, wurde ein neuer Rechtsrahmen für Verbriefungen geschaffen, der auf den aus der Finanzkrise gewonnenen Erkenntnissen beruht. Die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) legt die wesentlichen Elemente eines übergreifenden Verbriefungsrahmens fest und enthält Kriterien zur Ermittlung einfacher, transparenter und standardisierter (STS)-Verbriefungen sowie ein Aufsichtssystem zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung dieser Kriterien durch Originatoren, Sponsoren, Emittenten und institutionelle Anleger. Die genannte Verordnung sieht außerdem eine Reihe von einheitlichen Anforderungen im Zusammenhang mit dem Risikoselbstbehalt, den Sorgfaltspflichten und den Offenlegungspflichten für den gesamten Finanzdienstleistungssektor vor. Darüber hinaus wird mit der Verordnung (EU) 2017/2401 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) mit Wirkung vom 1. Januar 2019 die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) dahin gehend geändert, dass überarbeitete Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, die bei Verbriefungen als Originatoren, Sponsoren oder Anleger auftreten, und insbesondere überarbeitete Kapitalanforderungen für Investitionen in STS-Verbriefungen festgelegt werden.
- (3)
- Soweit sich der überarbeitete Rechtsrahmen für Verbriefungen und die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission(5) überschneiden, muss der für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen geltende aufsichtsrechtliche Rahmen angepasst werden, um eine Doppelregulierung zu vermeiden und Klarheit und Kohärenz sicherzustellen.
- (4)
- In der Verordnung (EU) 2017/2402 werden mehrere mit Verbriefungen zusammenhängende Begriffe definiert. Da die vorgenannte Verordnung für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gilt, auf die die Richtlinie 2009/138/EG Anwendung findet, ist es angemessen, zur Bestimmung von Begriffen, die auch in der Verordnung (EU) 2017/2402 definiert werden, in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 auf die entsprechenden Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2402 zu verweisen. Aus denselben Gründen sollten, soweit in der Verordnung (EU) 2017/2402 Anforderungen für den Risikoselbstbehalt und die Sorgfaltspflichten für alle institutionellen Anleger festgelegt sind, die entsprechenden Anforderungen aus der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 gestrichen werden.
- (5)
- Die Verordnung (EU) 2017/2402 legt Eignungskriterien für STS-Verbriefungen fest, um eine harmonisierte Definition eines höherwertigen Verbriefungsproduktes für die Kapitalmärkte der Union bereitzustellen. Ein ähnliches Ziel soll für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit der Anlageklasse der „Typ-1-Verbriefungen” in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 erreicht werden, für die vergleichbare Eignungskriterien gelten. Um die Kohärenz der Vorschriften und gleiche Wettbewerbsbedingungen auf dem Verbriefungsmarkt zu gewährleisten, sollten die allgemeinen Vorschriften zur Anlageklasse „Typ-1-Verbriefungen” aus der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 gestrichen und stattdessen auf die einschlägigen Bestimmungen für STS-Verbriefungen in der Verordnung (EU) 2017/2402 verwiesen werden. Damit sich diese Änderungen nicht nachteilig auswirken, sollten für bereits vorhandene Vermögenswerte, die zur Klasse der „Typ-1-Verbriefungen” gehören, Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden.
- (6)
- Die Kalibrierung der Solvenzkapitalanforderung nach der Richtlinie 2009/138/EU ist risikobasiert und soll für alle Arten von Verbriefungsanlagen die richtigen Anreize setzen. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten das Niveau der Kalibrierung und die Risikosensitivität bei allen Tranchen in angemessenem Verhältnis zu den Merkmalen der STS-Verbriefungen stehen und den für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen entwickelten Aufsichtsanforderungen entsprechen. Daher sollten die bestehenden Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zur Kalibrierung von „Typ-1-Verbriefungen” durch eine Kalibrierung mit höherer Risikosensitivität für STS-Verbriefungen ersetzt werden, die alle etwaigen Tranchen abdeckt, welche darüber hinaus zusätzliche Anforderungen erfüllen, um Risiken weitestmöglich auszuschalten.
- (7)
- Der Geltungsbeginn des überarbeiteten Rahmens sollte keine nachteiligen Auswirkungen auf bereits bestehende Verbriefungsanlagen, insbesondere für diejenigen institutionellen Anleger haben, die trotz der Finanzkrise an gewissen Anlagen festgehalten haben. Deshalb sollten Übergangsmaßnahmen vorgesehen werden.
- (8)
- Angesichts des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2017/2402 und der Verordnung (EU) 2017/2401 sowie der darin vorgesehenen Übergangsbestimmungen muss sichergestellt werden, dass die vorliegende Verordnung zeitgleich, nämlich am 1. Januar 2019, anwendbar wird.
- (9)
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).
- (3)
Verordnung (EU) 2017/2401 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 1).
- (4)
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
- (5)
Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1).
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