Artikel 17 VO (EU) 2018/1229
Einzug und Ausschüttung von Geldbußen
(1) Die Zentralverwahrer stellen jedem ausfallenden Teilnehmer mindestens einmal monatlich den von ihm zu entrichtenden Nettobetrag der Geldbuße in Rechnung und ziehen diesen ein.
Geldbußen sind auf einem gesonderten Geldkonto zu hinterlegen.
(2) Die Zentralverwahrer schütten den in Absatz 1 genannten Nettobetrag der Geldbuße mindestens einmal monatlich an die von der gescheiterten Abwicklung betroffenen empfangenden Teilnehmer aus.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.