Artikel 18 VO (EU) 2018/1229

Kosten des Sanktionsmechanismus

(1) Die Zentralverwahrer dürfen Geldbußen nicht zur Deckung der mit dem Sanktionsmechanismus verbundenen Kosten verwenden.

(2) Die Zentralverwahrer legen den Teilnehmern die in Absatz 1 genannten Kosten im Einzelnen offen.

(3) Die Zentralverwahrer stellen den Teilnehmern die Kosten des Sanktionsmechanismus getrennt in Rechnung. Diese Kosten dürfen den einzelnen Teilnehmern nicht ausgehend von ihren jeweiligen Brutto-Geldbußen in Rechnung gestellt werden.

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