Artikel 19 VO (EU) 2018/1229

Sanktionsmechanismus bei Teilnehmern, bei denen es sich um eine zentrale Gegenpartei handelt

Wenn es sich bei dem ausfallenden oder dem empfangenden Teilnehmer um eine zentrale Gegenpartei handelt, stellen die Zentralverwahrer sicher,

a)
dass den zentralen Gegenparteien mitgeteilt wird, wie die Geldbußen für die von ihnen übermittelten Abwicklungsanweisungen berechnet wurden;
b)
dass die zentralen Gegenparteien die unter Buchstabe a genannten Geldbußen von den für das Scheitern der Abwicklungen verantwortlichen Clearingmitgliedern einziehen;
c)
dass die zentralen Gegenparteien die unter Buchstabe b genannten Geldbußen an die vom Scheitern der Abwicklungen betroffenen Clearingmitglieder ausschütten;
d)
dass die zentralen Gegenparteien dem Zentralverwahrer monatlich über die von ihnen eingezogenen und ausgeschütteten Geldbußen Bericht erstatten.

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