Artikel 1 VO (EU) 2018/1240
Gegenstand
(1) Mit dieser Verordnung wird ein „Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem” (ETIAS) für Drittstaatsangehörige eingerichtet, die von der Pflicht befreit sind, beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums zu sein ( „Visumpflicht” ), damit geprüft werden kann, ob mit der Anwesenheit dieser Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit, ein Risiko der illegalen Einwanderung oder ein hohes Epidemierisiko verbunden wäre. Zu diesem Zweck wird eine Reisegenehmigung eingeführt, und die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung oder Verweigerung dieser Genehmigung werden festgelegt.
(2) In dieser Verordnung werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die benannten Behörden der Mitgliedstaaten und Europol zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten, die in ihre Zuständigkeit fallen, im ETIAS-Zentralsystem gespeicherte Daten abfragen können.
(3) Durch die Speicherung von Identitätsdaten und Reisedokumentendaten in dem durch Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) eingerichteten gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) trägt das ETIAS zur Erleichterung und Unterstützung bei der korrekten Identifizierung von im ETIAS erfassten Personen unter den Voraussetzungen und im Hinblick auf die Zwecke des Artikels 20 der genannten Verordnung bei.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).
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