Artikel 2 VO (EU) 2018/1240
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die folgenden Kategorien von Drittstaatsangehörigen:
- a)
- Staatsangehörige eines der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates(1) aufgeführten Drittstaaten, die für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen von der Visumpflicht befreit sind,
- b)
- Personen, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen von der Visumpflicht befreit sind,
- c)
-
Drittstaatsangehörige, die von der Visumpflicht befreit sind und die die folgenden Bedingungen erfüllen:
- i)
- Sie sind unter die Richtlinie 2004/38/EG fallende Familienangehörige eines Unionsbürgers oder Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt, und
- ii)
- sie sind nicht im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der Richtlinie 2004/38/EG oder eines Aufenthaltstitels gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- a)
- Flüchtlinge und Staatenlose sowie andere Personen ohne die Staatsangehörigkeit eines Landes mit Aufenthalt in einem Mitgliedstaat, die Inhaber eines von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Reisedokuments sind,
- b)
- Drittstaatsangehörige, die unter die Richtlinie 2004/38/EG fallende Familienangehörige eines Unionsbürgers sind und im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß dieser Richtlinie sind,
- c)
- Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Drittstaatsangehörigen sind, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt, und im Besitz einer Aufenthaltskarte gemäß der Richtlinie 2004/38/EG oder eines Aufenthaltstitels gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 sind,
- d)
- Inhaber eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2016/399,
- e)
- Inhaber eines einheitlichen Visums,
- f)
- Inhaber eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt,
- g)
- Staatsangehörige von Andorra, Monaco und San Marino sowie Inhaber eines vom Staat Vatikanstadt oder vom Heiligen Stuhl ausgestellten Reisepasses,
- h)
- Drittstaatsangehörige, die Inhaber einer von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) ausgestellten Grenzübertrittsgenehmigung für den kleinen Grenzverkehr sind, wenn solche Personen ihr Recht im Rahmen der Regelung für den kleinen Grenzverkehr wahrnehmen,
- i)
- Personen oder Personengruppen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 539/2001,
- j)
- Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Diplomaten- oder Dienstpasses sind und auf der Grundlage einer von der Union und einem Drittstaat geschlossenen internationalen Übereinkunft von der Visumpflicht befreit sind,
- k)
- Personen, die gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 einer Visumpflicht unterworfen sind,
- l)
- Drittstaatsangehörige bei der Ausübung des Rechts auf Mobilität gemäß der Richtlinie 2014/66/EU(3) oder (EU) 2016/801(4) des Europäischen Parlaments und des Rates.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1).
Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Festlegung von Vorschriften über den kleinen Grenzverkehr an den Landaußengrenzen der Mitgliedstaaten sowie zur Änderung der Bestimmungen des Übereinkommens von Schengen (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 1).
Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1).
Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21).
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