Artikel 17 VO (EU) 2018/1240

Antragsformular und personenbezogene Daten des Antragstellers

(1) Jeder Antragsteller reicht ein ausgefülltes Antragsformular einschließlich einer Erklärung über die Echtheit, Vollständigkeit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit der übermittelten Daten sowie eine Erklärung über den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Angaben ein. Jeder Antragsteller gibt zudem an, dass ihm die Voraussetzungen für die Einreise gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/399 bekannt sind und dass er verstanden hat, dass er bei jeder Einreise aufgefordert werden kann, die entsprechenden Nachweise vorzulegen. Minderjährige haben ein Antragsformular einzureichen, das von einer Person, die ständig oder vorübergehend die elterliche Sorge oder die gesetzliche Vormundschaft ausübt, elektronisch unterzeichnet ist.

(2) Der Antragsteller gibt im Antragsformular folgende personenbezogene Daten an:

a)
Nachname (Familienname), Vorname(n), Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, derzeitige Staatsangehörigkeit;
aa)
Geburtsland, Vorname(n) der Eltern des Antragstellers;
b)
sonstige Namen (Aliasname(n), Künstlername(n), gebräuchliche(r) Name(n)), falls zutreffend;
c)
weitere Staatsangehörigkeiten, falls zutreffend;
d)
Art, Nummer und Ausstellungsland des Reisedokuments;
e)
Datum der Ausstellung und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments;
f)
Privatanschrift des Antragstellers oder, falls nicht verfügbar, Ort und Land des Wohnsitzes;
g)
E-Mail-Adresse und, falls vorhanden, Telefonnummern;
h)
Bildung (Primar-, Sekundar-, Hochschulbildung oder kein Bildungsabschluss);
i)
derzeitige Tätigkeit (Berufsgruppe); gilt für den Antrag die manuelle Bearbeitung nach dem Verfahren des Artikels 26, so kann der zuständige Mitgliedstaat gemäß Artikel 27 beim Antragsteller zusätzliche Angaben zu seiner genauen Stellenbezeichnung und zum Arbeitgeber oder — bei studierenden Antragstellern — den Namen der Bildungseinrichtung anfordern;
j)
Mitgliedstaat und — fakultativ — Anschrift des geplanten ersten Aufenthalts;
k)
bei Minderjährigen: Nachname und Vorname(n), Privatanschrift, E-Mail-Adresse und, falls vorhanden, Telefonnummer der Person, die die elterliche Sorge ausübt, oder des Vormunds des Antragstellers;
l)
falls der Antragsteller den Status eines Familienangehörigen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c geltend macht:

i)
seinen Status eines Familienangehörigen;
ii)
Nachname, Vorname(n), Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, derzeitige Staatsangehörigkeit, Privatanschrift, E-Mail-Adresse und, falls verfügbar, Telefonnummer des Familienangehörigen, zu dem der Antragsteller familiäre Bindungen hat;
iii)
seine familiären Bindungen zu dem Familienangehörigen im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2004/38/EG;

m)
bei Anträgen, die von einer anderen Person als dem Antragsteller ausgefüllt wurden: Nachname, Vorname(n), Name des Unternehmens, gegebenenfalls der Organisation, E-Mail-Adresse, Postanschrift, Telefonnummer — falls von dieser Person verfügbar —, Beziehung zum Antragsteller und unterzeichnete Vertretungserklärung.

(3) Der Antragsteller wählt seine derzeitige berufliche Tätigkeit (Berufsgruppe) aus einer vorgegebenen Liste aus. Die Kommission erlässt gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zur Festlegung dieser vorgegebenen Liste.

(4) Darüber hinaus muss der Antragsteller folgende Fragen beantworten:

a)
ob er in den vergangenen 25 Jahren wegen einer terroristischen Straftat oder in den vergangenen 15 Jahren wegen einer anderen im Anhang aufgeführten Straftat verurteilt worden ist, und gegebenenfalls wann und in welchem Land;
b)
ob er sich in den vergangenen zehn Jahren in einem bestimmten Kriegs- oder Konfliktgebiet aufgehalten hat und welches die Gründe für den jeweiligen Aufenthalt waren;
c)
ob eine Entscheidung gegen ihn ergangen ist, aufgrund der er das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder eines der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Drittstaaten verlassen musste, oder ob in den vergangenen zehn Jahren eine Rückkehrentscheidung gegen ihn ergangen ist.

(5) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte, in denen der Inhalt und das Format der in Absatz 4 dieses Artikels aufgeführten Fragen genau festgelegt werden, um es den Antragstellern zu ermöglichen, klare und präzise Antworten zu geben.

(6) Bejaht der Antragsteller eine oder mehrere der in Absatz 4 aufgeführten Fragen, so muss er eine Reihe zusätzlicher vorgegebener Fragen im Antragsformular anhand einer vorgegebenen Liste von Antworten beantworten. Die Kommission erlässt gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte, in denen der Inhalt und das Format dieser zusätzlichen Fragen sowie die vorgegebene Liste von Antworten auf diese Fragen genau festgelegt werden.

(7) Die in den Absätzen 2 und 4 genannten Daten sind vom Antragsteller in Buchstaben des lateinischen Alphabets einzugeben.

(8) Bei der Einreichung des Antragsformulars erfasst das ETIAS-Informationssystem die IP-Adresse, von der aus das Antragsformular eingereicht wurde.

(9) Die Kommission bestimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Anforderungen bezüglich des Formats der in den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels genannten personenbezogenen Daten, die in das Antragsformular aufzunehmen sind, sowie die Parameter und die Überprüfungen, die durchzuführen sind, um die Vollständigkeit des Antrags und die Kohärenz dieser Daten sicherzustellen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 90 Absatz 2 erlassen.

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