Artikel 16 VO (EU) 2018/1240
Die öffentliche Website und die Anwendung für Mobilgeräte
(1) Über die öffentliche Website und die Anwendung für Mobilgeräte müssen Drittstaatsangehörige, die der Reisegenehmigungspflicht unterliegen, einen Reisegenehmigungsantrag stellen, die im Antragsformular verlangten Daten gemäß Artikel 17 eingeben und die Reisegenehmigungsgebühr entrichten können.
(2) Durch die öffentliche Website und die Anwendung für Mobilgeräte ist sicherzustellen, dass das Antragsformular für Antragsteller allgemein kostenlos verfügbar und leicht zugänglich ist. Besondere Aufmerksamkeit wird der Zugänglichkeit der öffentlichen Website und der Anwendung für Mobilgeräte für Menschen mit Behinderungen gewidmet.
(3) Die öffentliche Website und die Anwendung für Mobilgeräte werden in allen Amtssprachen der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
(4) Wenn die Amtssprachen der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Länder nicht den in Absatz 3 genannten Sprachen entsprechen, stellt eu-LISA auf der öffentlichen Website und auf der Anwendung für Mobilgeräte erläuternde Informationsblätter mit Angaben über ETIAS, das Antragsverfahren, die Nutzung der öffentlichen Website und der Anwendung für Mobilgeräte sowie eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für den Antrag in mindestens einer der Amtssprachen der genannten Länder bereit. Hat ein solches Land mehr als eine Amtssprache, so sind diese Informationsblätter nur dann erforderlich, wenn keine dieser Sprachen den in Absatz 3 genannten Sprachen entspricht.
(5) Über die öffentliche Website und die Anwendung für Mobilgeräte werden die Antragsteller über die Sprachen unterrichtet, die beim Ausfüllen des Antragsformulars verwendet werden können.
(6) Über die öffentliche Website und die Anwendung für Mobilgeräte wird den Antragstellern ein Kontendienst angeboten, der ihnen im Bedarfsfall die Bereitstellung zusätzlicher Angaben oder Unterlagen ermöglicht.
(7) Über die öffentliche Website und die Anwendung für Mobilgeräte werden die Antragsteller über ihr Recht unterrichtet, nach dieser Verordnung Rechtsmittel einzulegen, wenn eine Reisegenehmigung verweigert, aufgehoben oder annulliert wird. Zu diesem Zweck müssen sie Informationen über das geltende nationale Recht, die zuständige Behörde, das Verfahren und die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels und Informationen über jegliche Unterstützung, die von der nationalen Datenschutzbehörde geleistet werden kann, enthalten.
(8) Über die öffentliche Website und die Anwendung für Mobilgeräte muss es den Antragstellern ermöglicht werden, anzugeben, dass der Zweck ihres geplanten Aufenthalts im Zusammenhang mit humanitären Gründen oder internationalen Verpflichtungen steht.
(9) Die öffentliche Website muss sämtliche in Artikel 71 genannten Angaben enthalten.
(10) Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten detaillierte Bestimmungen über den Betrieb der öffentlichen Website und der Anwendung für Mobilgeräte sowie über die für die öffentliche Website und die Anwendung für Mobilgeräte geltenden detaillierten Bestimmungen in Bezug auf Datenschutz und Sicherheit. Diese detaillierten Bestimmungen müssen sich auf das Informationssicherheits-Risikomanagement und auf die Grundsätze des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen stützen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 90 Absatz 2 erlassen.
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