Artikel 15 VO (EU) 2018/1240

Praktische Modalitäten der Antragstellung

(1) Um einen Antrag zu stellen, füllen Antragsteller hinreichend früh vor der geplanten Reise — oder, wenn sie sich bereits im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befinden, vor Ablauf einer bestehenden Reisegenehmigung — das Online-Antragsformular aus, entweder über die zu diesem Zweck eingerichtete öffentliche Website oder über die Anwendung für Mobilgeräte.

(2) Inhaber einer Reisegenehmigung können ab dem 120. Tag vor Ablauf der Reisegenehmigung eine neue Reisegenehmigung beantragen.

120 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Reisegenehmigung unterrichtet das ETIAS-Zentralsystem den Inhaber der Reisegenehmigung automatisch über den E-Mail-Dienst über:

a)
den Ablauf der Gültigkeitsdauer der Reisegenehmigung;
b)
die Möglichkeit, eine neue Reisegenehmigung zu beantragen;
c)
die Pflicht, während der gesamten Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Besitz einer gültigen Reisegenehmigung zu sein.

(3) Alle Mitteilungen an den Antragsteller für die Zwecke seines Antrags auf Erteilung einer Reisegenehmigung werden per E-Mail an die E-Mail-Adresse, die der Antragsteller im Antragsformular gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe g angegeben hat, versendet.

(4) Anträge können vom Antragsteller selbst gestellt werden oder von einer Person oder einer gewerblichen Mittlerorganisation, die vom Antragsteller ermächtigt wurde, den Antrag in seinem Namen zu stellen.

(5) Die Kommission verfasst im Wege eines Durchführungsrechtsakts ein Formular, das die Meldung von Missbrauch seitens der in Absatz 4 dieses Artikels genannten gewerblichen Mittlerorganisationen ermöglicht. Dieses Formular wird über die zu diesem Zweck eingerichtete öffentliche Website oder über die Anwendung für Mobilgeräte, wie sie in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführt sind, zugänglich gemacht. Solche ausgefüllten Formulare werden an die ETIAS-Zentralstelle versendet, die angemessene Maßnahmen, einschließlich durch regelmäßigen Berichterstattung gegenüber der Kommission, trifft. Dieser Durchführungsrechtsakt wird im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 90 Absatz 2 erlassen.

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