Artikel 14 VO (EU) 2018/1240
Nichtdiskriminierung und Grundrechte
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im ETIAS-Informationssystem durch Nutzer darf nicht dazu führen, dass Drittstaatsangehörige aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, genetischer Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung diskriminiert werden. Die Menschenwürde und die Unversehrtheit der Person sowie die Grundrechte, darunter auch das Recht auf Achtung der Privatsphäre und auf Schutz der personenbezogenen Daten, sind in vollem Umfang zu wahren. Besonderer Aufmerksamkeit bedürfen Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen. Dem Kindeswohl ist vorrangig Rechnung zu tragen.
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