Artikel 13 VO (EU) 2018/1240

Zugriff auf ETIAS-Daten

(1) Der Zugang zum ETIAS-Informationssystem ist ausschließlich den gebührend ermächtigten Bediensteten der ETIAS-Zentralstelle und der nationalen ETIAS-Stellen vorbehalten.

(2) Der Zugang von Grenzbehörden zum ETIAS-Zentralsystem gemäß Artikel 47 ist auf die Abfrage des ETIAS-Zentralsystems zur Ermittlung des Status der Reisegenehmigung eines an einer Außengrenzübergangsstelle befindlichen Reisenden sowie auf die Daten gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstaben a, c und d beschränkt. Darüber hinaus werden die Grenzbehörden automatisch über die in Artikel 36 Absätze 2 und 3 genannten Kennzeichnungen und die Gründe für die Kennzeichnung unterrichtet.

Wenn, in Ausnahmefällen, eine Kennzeichnung darauf hinweist, dass eine Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie empfohlen wird, oder für die Zwecke einer Kontrolle in der zweiten Kontrolllinie zusätzliche Überprüfungen notwendig sind, greifen die Grenzbehörden auf das ETIAS-Zentralsystem zu, um die in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe e oder Artikel 44 Absatz 6 Buchstabe f vorgesehenen zusätzlichen Angaben zu erhalten.

(3) Der Zugang von Beförderungsunternehmern zum ETIAS-Zentralsystem gemäß Artikel 45 ist auf die Übermittlung von Abfragen an das ETIAS-Informationssystem zur Ermittlung des Status der Reisegenehmigung eines Reisenden beschränkt.

(4) Der Zugang von Einwanderungsbehörden zum ETIAS-Zentralsystem gemäß Artikel 49 ist auf die Ermittlung des Status der Reisegenehmigung eines im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befindlichen Reisenden sowie auf bestimmte Daten gemäß jenem Artikel beschränkt.

Der Zugang von Einwanderungsbehörden zum ETIAS-Zentralsystem gemäß Artikel 65 Absatz 3 ist auf die in jenem Artikel genannten Daten beschränkt.

(4a) Der Zugang zu den im CIR gespeicherten ETIAS-Identitäts- und Reisedokumentendaten ist zudem ausschließlich den dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der nationalen mitgliedstaatlichen Behörden und den dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der Stellen der Union vorbehalten, die für die in den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten Aufgaben zuständig sind. Dieser Zugang ist auf das Maß beschränkt, wie die Daten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben für diese Zwecke erforderlich sind und steht in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen.

(5) Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständigen nationalen Behörden gemäß den Absätzen 1, 2, 4 und 4a des vorliegenden Artikels und übermittelt unverzüglich gemäß Artikel 87 Absatz 2 eine Liste dieser Behörden an eu-LISA. In dieser Liste wird angegeben, zu welchem Zweck die dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten jeder Behörde gemäß den Absätzen 1, 2, 4 und 4a des vorliegenden Artikels Zugriff auf die Daten im ETIAS-Informationssystem erhalten.

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