Artikel 20 VO (EU) 2018/1240

Automatisierte Bearbeitung

(1) Das ETIAS-Zentralsystem bearbeitet die Antragsdatensätze automatisch, um etwaige Treffer zu ermitteln. Das ETIAS-Zentralsystem prüft jeden Antragsdatensatz einzeln.

(2) Das ETIAS-Zentralsystem führt über das ESP eine Abfrage durch, um die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, aa, b, c, d, f, g, j, k und m sowie die in Artikel 17 Absatz 8 genannten einschlägigen Daten mit den vorhandenen Daten in den Dossiers, Datensätzen oder Ausschreibungen in einem Antragsdatensatz abzugleichen, die im ETIAS-Zentralsystem, im SIS, im EES, im VIS, in Eurodac, im ECRIS-TCN, in den Europol-Daten sowie in den Interpol-Datenbanken SLTD und TDAWN erfasst sind. Insbesondere überprüft das ETIAS-Zentralsystem,

a)
ob das für den Antrag verwendete Reisedokument einem im SIS als verloren, gestohlen, unterschlagen oder für ungültig erklärt gemeldeten Reisedokument entspricht;
b)
ob das für den Antrag verwendete Reisedokument einem in der SLTD als verloren, gestohlen oder für ungültig erklärt gemeldeten Reisedokument entspricht;
c)
ob der Antragsteller im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist;
d)
ob zu dem Antragsteller im SIS eine Ausschreibung zum Zwecke der Übergabehaft auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls oder zum Zwecke der Auslieferungshaft vorliegt;
e)
ob der Antragsteller und das Reisedokument einer verweigerten, aufgehobenen oder annullierten Reisegenehmigung im ETIAS-Zentralsystem zuzuordnen sind;
f)
ob die im Antrag angegebenen Daten zum Reisedokument einem anderen Antrag auf Erteilung einer Reisegenehmigung in Verbindung mit anderen Identitätsdaten gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a im ETIAS-Zentralsystem entsprechen;
g)
ob der Antragsteller derzeit als Aufenthaltsüberzieher im EES gemeldet ist oder in der Vergangenheit als Aufenthaltsüberzieher im EES gemeldet wurde;
h)
ob der Antragsteller im EES als jemand gemeldet ist, dem die Einreise verweigert wurde;
i)
ob gegen den Antragsteller eine im VIS gespeicherte Entscheidung über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung eines Visums für den kurzfristigen Aufenthalt ergangen ist;
j)
ob die im Antrag angegebenen Daten in den Europol-Daten gespeicherten Daten entsprechen;
k)
ob der Antragsteller in Eurodac erfasst ist;
l)
ob das für den Antrag verwendete Reisedokument einem in einer Datei in TDAWN gespeicherten Reisedokument entspricht;
m)
wenn der Antragsteller minderjährig ist, ob der Inhaber der elterlichen Sorge oder der Vormund des Antragstellers

i)
im SIS zum Zwecke der Übergabehaft auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls oder zum Zwecke der Auslieferungshaft ausgeschrieben ist;
ii)
im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist;

n)
ob der Antragsteller einer Person entspricht, deren Daten im ECRIS-TCN gespeichert und gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/816 gekennzeichnet wurden; diese Daten werden ausschließlich für die Zwecke der Prüfung durch die ETIAS-Zentralstelle gemäß Artikel 22 der vorliegenden Verordnung und für die Zwecke der Konsultation der nationalen Strafregister durch die nationalen ETIAS-Stellen gemäß Artikel 25a Absatz 2 der vorliegenden Verordnung verwendet. Die nationalen ETIAS-Stellen konsultieren die nationalen Strafregister vor den Bewertungen und den Entscheidungen gemäß Artikel 26 der vorliegenden Verordnung und gegebenenfalls vor den Bewertungen und der Abgabe der Stellungnahmen gemäß Artikel 28 der vorliegenden Verordnung.
o)
ob der Antragsteller im SIS zur Rückkehr ausgeschrieben ist.

(3) Das ETIAS-Zentralsystem überprüft, ob der Antragsteller eine oder mehrere der in Artikel 17 Absatz 4 aufgeführten Fragen bejaht hat und ob der Antragsteller nicht seine Privatanschrift, sondern nur den Ort und das Land seines Wohnsitzes gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f angegeben hat.

(4) Das ETIAS-Zentralsystem gleicht die einschlägigen Daten gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, aa, b, c, d, f, g, j, k und m sowie Artikel 17 Absatz 8 mit den Daten der in Artikel 34 genannten ETIAS-Überwachungsliste ab.

(5) Das ETIAS-Zentralsystem gleicht die einschlägigen Daten gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, aa, c, f, h und i mit den spezifischen Risikoindikatoren gemäß Artikel 33 ab.

(6) Das ETIAS-Zentralsystem fügt für jeden infolge der Überprüfungen gemäß den Absätzen 2 bis 5 ermittelten Treffer einen entsprechenden Verweis im Antragsdatensatz hinzu.

(7) Entsprechen die in dem Antragsdatensatz gespeicherten Daten den Daten, die einen Treffer gemäß den Absätzen 2 und 4 ergeben haben, so ermittelt das ETIAS-Zentralsystem erforderlichenfalls den/die Mitgliedstaat(en), der/die die Daten, die den/die Treffer ausgelöst haben, eingegeben oder übermittelt hat/haben, und vermerkt dies im Antragsdatensatz.

(8) Nach einem Treffer gemäß Absatz 2 Buchstabe j und Absatz 4 und dann, wenn kein Mitgliedstaat die Daten, die den Treffer ergeben haben, übermittelt hat, prüft das ETIAS-Zentralsystem, ob Europol die Daten eingegeben hat, und vermerkt dies im Antragsdatensatz.

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