Artikel 21 VO (EU) 2018/1240
Ergebnisse der automatisierten Bearbeitung
(1) Ergibt die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 20 Absätze 2 bis 5 keinen Treffer, so erteilt das ETIAS-Zentralsystem automatisch eine Reisegenehmigung gemäß Artikel 36 und benachrichtigt den Antragsteller gemäß Artikel 38.
(2) Ergibt die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 20 Absätze 2 bis 5 einen oder mehrere Treffer, so wird der Antrag nach dem in Artikel 22 festgelegten Verfahren bearbeitet.
(3) Bestätigt die Überprüfung nach Artikel 22, dass die in dem Antragsdatensatz gespeicherten Daten den Daten entsprechen, die bei der automatischen Bearbeitung gemäß Artikel 20 Absätze 2 bis 5 einen Treffer ergeben haben, oder bestehen nach einer solchen Überprüfung weiterhin Zweifel hinsichtlich der Identität des Antragstellers, so wird der Antrag nach dem in Artikel 26 festgelegten Verfahren bearbeitet.
(4) Ergibt die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 20 Absatz 3, dass der Antragsteller eine der in Artikel 17 Absatz 4 aufgeführten Fragen bejaht hat und gibt es keinen weiteren Treffer, so wird der Antrag an die nationale ETIAS-Stelle des zuständigen Mitgliedstaats zur manuellen Bearbeitung gemäß Artikel 26 weitergeleitet.
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