Artikel 23 VO (EU) 2018/1240

Unterstützung bei der Verwirklichung der Ziele des SIS

(1) Das ETIAS-Zentralsystem führt über das ESP eine Abfrage durch, um die in Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, aa, b und d genannten einschlägigen Daten mit den Daten im SIS abzugleichen, damit ermittelt werden kann, ob zu dem Antragsteller eine der folgenden Ausschreibungen vorliegt:

a)
eine Ausschreibung von Vermissten;
b)
eine Ausschreibung von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden;
c)
eine Ausschreibung von Personen zum Zwecke der verdeckten Kontrolle, von Ermittlungsanfragen oder der gezielten Kontrolle.

(2) Ergibt der Abgleich gemäß Absatz 1 einen oder mehrere Treffer, so sendet das ETIAS-Zentralsystem eine automatische Benachrichtigung an die ETIAS-Zentralstelle. Wenn die ETIAS-Zentralstelle benachrichtigt wird, erhält sie nach Maßgabe von Artikel 11 Absatz 8 Zugriff auf den Antragsdatensatz und damit verbundene Antragsdatensätze, um zu überprüfen, ob die personenbezogenen Daten des Antragstellers den personenbezogenen Daten in der Ausschreibung entsprechen, die zu dem Treffer geführt hat; und sofern eine Übereinstimmung bestätigt wurde, sendet das ETIAS-Zentralsystem eine automatische Benachrichtigung an das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats. Das betreffende SIRENE-Büro prüft außerdem, ob die personenbezogenen Daten des Antragstellers den personenbezogenen Daten in der Ausschreibung entsprechen, die zu dem Treffer geführt hat, und ergreift angemessene Folgemaßnahmen.

Zudem sendet das ETIAS-Zentralsystem eine automatische Benachrichtigung an das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, dessen Ausschreibung bei der automatisierten Bearbeitung gemäß Artikel 20 einen Treffer beim Abgleich mit dem SIS ergeben hat, sofern diese Ausschreibung nach der Überprüfung durch die ETIAS-Zentralstelle gemäß Artikel 22 zu einer manuellen Antragsbearbeitung gemäß Artikel 26 geführt hat.

Wenn der Treffer eine Ausschreibung zur Rückkehr betrifft, prüft das SIRENE-Büro des ausschreibenden Mitgliedstaats gemeinsam mit der nationalen ETIAS-Stelle, ob die Löschung der Ausschreibung zur Rückkehr gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1860 und die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1861 erforderlich sind.

(3) Die Benachrichtigung an das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der die Ausschreibung eingestellt hat, enthält folgende Angaben:

a)
Name(n), Vorname(n) sowie, falls zutreffend, Aliasname(n);
b)
Geburtsort und Geburtsdatum;
c)
Geschlecht;
d)
Staatsangehörigkeit sowie, falls zutreffend, andere Staatsangehörigkeiten;
e)
Mitgliedstaat und — falls verfügbar — Anschrift des geplanten ersten Aufenthalts;
f)
Privatanschrift des Antragstellers oder, falls nicht verfügbar, Ort und Land des Wohnsitzes;
g)
Statusinformation zur Reisegenehmigung, aus der hervorgeht, ob eine Reisegenehmigung erteilt oder verweigert wurde oder ob der Antrag in einem manuellen Bearbeitungsverfahren gemäß Artikel 26 bearbeitet wird;
h)
einen Verweis auf die gemäß den Absätzen 1 und 2 ermittelten Treffer, einschließlich Datum und Zeitpunkt der Treffer.

(4) Das ETIAS-Zentralsystem fügt für jeden gemäß Absatz 1 gemeldeten Treffer einen entsprechenden Verweis im Antragsdatensatz hinzu. Dieser Verweis ist nur für die ETIAS-Zentralstelle und das gemäß Absatz 3 benachrichtigte SIRENE-Büro sichtbar und zugänglich, sofern in dieser Verordnung keine anderen Einschränkungen vorgesehen sind.

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