Artikel 24 VO (EU) 2018/1240

Besondere Vorschriften für Familienangehörige von Unionsbürgern oder von anderen Drittstaatsangehörigen, die nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen

(1) Für Drittstaatsangehörige im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c gilt die Reisegenehmigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 als eine gemäß dieser Verordnung erlassene Entscheidung, der zufolge keine faktischen Anhaltspunkte oder auf faktische Anhaltspunkte gestützten hinreichenden Gründe für die Annahme vorliegen, dass mit der Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein Risiko für die Sicherheit oder ein hohes Epidemierisiko gemäß der Richtlinie 2004/38/EG verbunden ist.

(2) Wenn ein Drittstaatsangehöriger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe c eine Reisegenehmigung beantragt, gelten folgende besonderen Vorschriften:

a)
Der Antragsteller muss nicht die in Artikel 17 Absatz 4 Buchstabe c genannte Frage beantworten;
b)
Der Antragsteller ist von der in Artikel 18 genannten Gebühr befreit.

(3) Bei der Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Reisegenehmigung für einen Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c überprüft das ETIAS-Zentralsystem nicht, ob

a)
der Antragsteller derzeit als Aufenthaltsüberzieher gemeldet ist oder in der Vergangenheit als Aufenthaltsüberzieher gemeldet wurde, und führt keine entsprechende Abfrage des EES gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe g durch;
b)
der Antragsteller einer Person entspricht, deren Daten in Eurodac gespeichert sind, und führt keine entsprechende Abfrage gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe k durch.

Die spezifischen Risikoindikatoren, die auf dem nach Artikel 33 ermittelten Risiko der illegalen Einwanderung beruhen, finden keine Anwendung.

(4) Ein Antrag auf Erteilung einer Reisegenehmigung darf nicht aufgrund eines Risikos der illegalen Einwanderung gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe c abgelehnt werden.

(5) Ergibt die automatisierte Bearbeitung gemäß Artikel 20 einen Treffer, der eine Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) aufzeigt, so prüft die nationale ETIAS-Stelle die Grundlage für die Entscheidung, die zu dieser SIS-Ausschreibung geführt hat. Hängt diese Grundlage mit einem Risiko der illegalen Einwanderung zusammen, so wird die Ausschreibung bei der Bewertung des Antrags nicht berücksichtigt. Die nationale ETIAS-Stelle handelt nach Maßgabe des Artikels 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006.

(6) Darüber hinaus gelten die folgenden Vorschriften:

a)
In der Mitteilung gemäß Artikel 38 Absatz 1 wird der Antragsteller darüber unterrichtet, dass er beim Überschreiten der Außengrenze in der Lage sein muss, seinen Status als in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannter Familienangehöriger nachzuweisen; eine solche Unterrichtung enthält ferner eine Erinnerung, dass der Familienangehörige eines Bürgers, der sein Recht auf Freizügigkeit ausübt und im Besitz einer Reisegenehmigung ist, nur dann das Recht auf Einreise hat, wenn der Familienangehörige von dem Bürger oder von dem Drittstaatsangehörigen, der sein Recht auf Freizügigkeit ausübt, begleitet wird oder sich zu ihm begibt;
b)
Etwaige Rechtsmittel nach Artikel 37 Absatz 3 können nach Maßgabe der Richtlinie 2004/38/EG eingelegt werden;
c)
Die Speicherfrist des Antragsdatensatzes gemäß Artikel 54 Absatz 1

i)
entspricht der Dauer der Gültigkeit der Reisegenehmigung;
ii)
beträgt fünf Jahre ab dem Datum der letzten Entscheidung über die Verweigerung, Annullierung oder Aufhebung der Reisegenehmigung gemäß den Artikeln 37, 40 und 41. Werden die einer solchen Entscheidung zugrunde liegenden Daten, die in einem Dossier, einem Datensatz oder einer Ausschreibung in einem der EU-Informationssysteme, in den Europol-Daten, den Interpol, SLTD oder TDAWN Datenbanken, der ETIAS-Überwachungsliste oder den ETIAS-Überprüfungsregeln erfasst sind, vor Ende dieser 5-Jahres-Frist gelöscht, so wird der Antragsdatensatz binnen sieben Tagen ab dem Tag der Löschung der Daten dieses Dossiers, dieses Datensatzes oder dieser Ausschreibung gelöscht. Zu diesem Zweck überprüft das ETIAS-Zentralsystem regelmäßig und automatisch, ob die Bedingungen für die weitere Speicherung der in der vorliegenden Ziffer genannten Antragsdatensätze weiterhin erfüllt sind. Wenn sie nicht weiterhin erfüllt sind, löscht es die Antragsdatensätze im Wege eines automatisierten Verfahrens.

Damit nach Ablauf der Gültigkeitsdauer einer ETIAS-Reisegenehmigung leichter ein neuer Antrag gestellt werden kann, kann der Antragsdatensatz für einen weiteren Zeitraum von höchstens drei Jahren nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Reisegenehmigung im ETIAS-Zentralsystem gespeichert werden, allerdings nur, wenn der Antragsteller auf ein Ersuchen um Einwilligung hin in einer elektronisch unterzeichneten Erklärung aus freien Stücken und ausdrücklich einwilligt. Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgen Einwilligungsersuchen in verständlicher und leicht zugänglicher Form und in einer klaren und einfachen Sprache und so, dass sie von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden sind.

Nach der automatischen Unterrichtung gemäß Artikel 15 Absatz 2 wird um die Einwilligung ersucht. In der automatischen Übermittlung von Informationen wird der Antragsteller auf den Zweck der Datenspeicherung gemäß der Informationen nach Artikel 71 Buchstabe o hingewiesen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).

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